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8. Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (§ 61 VwVfG)

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Regelungsgehalt. § 61 VwVfG bietet die Möglichkeit für jeden Vertragschließenden, sich der sofortigen Vollstreckung aus einem Vertrag zu unterwerfen. Eine Begrenzung auf eine bestimmte Art des vertraglich vereinbarten Anspruchs ist nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Mit § 61 VwVfG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass ein wirksamer Verwaltungsvertrag anders als ein Verwaltungsakt kein Vollstreckungstitel ist, eine Vollstreckung also nicht unmittelbar aus dem Vertrag erfolgen darf.[1021]

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Keine Durchsetzung durch Verwaltungsakt. Ebenso folgt aus § 61 VwVfG, dass die Behörde die vertraglich begründeten Gegenleistungspflichten ggf. gerichtlich mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen muss. Der Erlass eines auf die Erfüllung der Vertragspflicht gerichteten Verwaltungsakts ist ihr verwehrt, wenn sie hierzu nicht durch eine gesetzliche Grundlage ermächtigt ist (Verwaltungsakt-Verbot).[1022]

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Anwendungsbereich. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 61 VwVfG auf subordinationsrechtliche Verträge i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung.[1023] Eine analoge Anwendung auf koordinationsrechtliche Verträge scheidet daher aus; dort besteht allerdings die Möglichkeit zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.[1024]

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Form. Die Unterwerfungserklärung kann sowohl in dem betreffenden Verwaltungsvertrag als auch gesondert abgegeben werden.[1025] Außer dem Erfordernis, dass die Behörde von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllt (§ 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), stellt das Gesetz keine weiteren formalen Anforderungen auf. Wegen der weitreichenden Folgen der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung muss die Unterwerfungserklärung eindeutig und ausdrücklich sowie schriftlich i.S.d. § 57 VwVfG erklärt werden.[1026]

Beispiel:

Der Bauherr und die zuständige Bauaufsichtsbehörde haben einen subordinationsrechtlichen Vertrag geschlossen, worin sich der Bauherr verpflichtete, bauliche Anlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung wurde vereinbart, dass Zwangsgelder in bestimmter Höhe fällig und sofort beigetrieben werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Vereinbarung eine Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung auch hinsichtlich der Beseitigungsverpflichtung gesehen.[1027]

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Vollstreckung. Liegt eine wirksame Unterwerfungserklärung vor, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 VwVfG. Welcher der drei darin vorgezeichneten Wege einzuschlagen ist, beantwortet sich danach, wer gegen wen weshalb vollstrecken will. Die Vollstreckung durch die Behörde richtet sich nach § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die Vollstreckung eines Privaten gegen die Behörde nach § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG.[1028]

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