Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 405
2. Gesetzliche Grundlagen
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Für den Bereich der Bundesverwaltung wird die Vollstreckung von Verwaltungsakten im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27. April 1953[4] und ergänzend durch das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vom 10. März 1961[5] geregelt. Für die allgemeine Vollstreckungstätigkeit der Landesbehörden gelten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder. Diesen allgemeinen Regelungen gehen spezielle Bestimmungen in besonderen Verwaltungsgesetzen vor. Solche finden sich insbesondere in den Polizeigesetzen der Länder, aber auch in bundesrechtlichen Normen wie etwa in §§ 58 ff. AufenthG.
Wenn diese Regelungen im Einzelnen auch voneinander abweichen, so bleibt die Grundstruktur des Rechts der Verwaltungsvollstreckung doch im Wesentlichen gleich. Die folgende Darstellung soll dies anhand der Regelungen des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen[6] (als Beispiel für eine detaillierte Normierung seitens eines Landesgesetzgebers) verdeutlichen.
E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen