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3. Vollstreckungsschuldner

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Als Vollstreckungsschuldner dürfen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen in Anspruch genommen werden Selbst-, Haftungs- und Duldungsschuldner (§ 2 VwVG bzw. §§ 4 und 10 VwVG NRW).

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Selbstschuldner ist, wer eine Leistung als persönliche Schuld erbringen muss.[10] Dies ist auch der Gesamtrechtsnachfolger, etwa im Fall der Erbfolge; die Nachlassverbindlichkeit stellt nach § 1967 BGB eine Verbindlichkeit des Erben selbst dar. Als Selbstschuldner kommen ferner Gesamtschuldner in Betracht, z.B. Miterben gemäß § 2058 BGB.[11]

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Haftungsschuldner haben kraft Gesetzes für eine Leistung, die ein anderer schuldet, an seiner Stelle oder neben ihm mit ihrem Vermögen einzustehen.[12] Dies trifft insbesondere zu auf den Erwerber eines Handelsgeschäfts nach § 25 HGB, den persönlich haftenden Gesellschafter für die Schulden der OHG (§ 128 HGB) und den Komplementär für die Schulden der KG (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB, ferner die Fälle der §§ 69 ff. AO). Hingegen ist der Bürge nicht als Haftungsschuldner anzusehen, weil seine Haftung nicht auf Gesetz, sondern auf vertraglicher Verpflichtung beruht.[13]

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Der Duldungsschuldner muss nur die Vollstreckung in Vermögensgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, dulden, haftet aber nicht mit seinem eigenen Vermögen.[14] Beispiele sind Testamentsvollstrecker (§ 2213 BGB), Nachlassverwalter (§ 1985 BGB) oder Nießbraucher (§ 1086 BGB), ferner, wer nach § 77 AO zur Duldung verpflichtet ist.

Eine Duldungspflicht begründen auch auf Grundbesitz ruhende öffentliche Lasten (§ 4 Abs. 3 VwVG NRW). Als solche werden in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nur solche Abgaben ausdrücklich bezeichnet, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, insbesondere für Leistungen geschuldet werden, die der dauernden Werterhaltung oder -steigerung des Grundstücks dienen.[15] Zu nennen sind etwa Grundsteuern, Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussbeiträge oder Kehr- und Überprüfungsgebühren des Schornsteinfegers. In diesen Fällen muss der Eigentümer auch wegen solcher Rückstände, die nicht von ihm selbst herrühren, die Vollstreckung in den eigenen belasteten Grundbesitz dulden oder die Vollstreckung durch Leistung aus eigenen Mitteln abwenden.

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Reihenfolge der Inanspruchnahme. Eine Rangfolge der Haftung zwischen Selbst- und Haftungsschuldner ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Vollstreckungsbehörde hat insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, auf welchen Schuldner sie zugreift. Grundsätzlich wird sie zuerst den Selbstschuldner in Anspruch nehmen müssen; ein Zugriff auf den Haftungsschuldner ist nur unter besonderen Umständen zulässig – etwa weil eine Inanspruchnahme des Selbstschuldners keinen Erfolg verspricht – und bedarf einer entsprechenden Begründung.[16]

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 4. Vollstreckungsvoraussetzungen

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