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1. Grundsatz der Selbstvollstreckung
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Ein Verwaltungsakt, der eine Verpflichtung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen begründet, kann von der Behörde selbstständig zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Adressat ihn nicht freiwillig befolgt. Dies bedeutet, dass die Behörde sich den Vollstreckungstitel selbst durch Erlass des Verwaltungsakts – ohne Inanspruchnahme staatlicher Gerichte – verschaffen kann,[1] vorausgesetzt, das materielle Recht räumt ihr die Befugnis ein, eine solche Verfügung zu erlassen. Fehlt es an einer solchen Befugnis, muss die Behörde (nicht anders als der Bürger) die Gerichte anrufen, ein vollstreckbares Urteil erwirken und dessen Vollstreckung veranlassen. Dies gilt namentlich für zivilrechtliche Ansprüche, ferner für durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Forderungen, es sei denn, der Vertragspartner hat sich wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen (§ 61 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwVfG[2]).
Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte sind weder vollstreckungsbedürftig noch -fähig, da ihre Rechtswirkungen ipso iure eintreten.[3]
E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › I. Wesensmerkmale und gesetzliche Grundlagen › 2. Gesetzliche Grundlagen