Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 396
c) Rechtsfolgen
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Anpassung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor, kann der Vertragspartner, dem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, die Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG). Es besteht also kein Anspruch auf Anpassung irgendeiner vertraglich vereinbarten Leistungspflicht. Vielmehr muss sich das Anpassungsverlangen auf eine solche Leistungspflicht beziehen, hinsichtlich derer durch die wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage ein eklatantes Missverhältnis entstanden ist.
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Kündigung. Die von der wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nachteilig betroffene Vertragspartei kann den Vertrag kündigen, wenn die Vertragsanpassung entweder unmöglich oder sie einer, nicht notwendigerweise der von der Störung der Geschäftsgrundlage nachteilig betroffenen Vertragspartei unzumutbar ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfG).
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Der Behörde steht daneben ein selbstständiges Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG unter der Voraussetzung zu, dass die Kündigung der Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl dient.[1016] Als außerordentliches Kündigungsrecht ist § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG restriktiv anzuwenden.[1017]
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Die Kündigung ist vorbehaltlich einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen anderen Form schriftlich zu erklären (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Sie soll begründet werden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), so dass auf die Begründung nur in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden darf.[1018] Fehlt die Begründung, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung unberührt.[1019]
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Treu und Glauben. Die Ausübung des Gegenrechts aus § 60 VwVfG kann durch das Gebot von Treu und Glauben verwehrt sein.[1020]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › III. Der öffentlich-rechtliche Vertrag › 8. Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (§ 61 VwVfG)