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b) Fälligkeit der Leistung

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Die Vollstreckung setzt weiterhin voraus, dass die Leistung des Schuldners fällig ist (§ 3 Abs. 2 lit. b VwVG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), der Gläubiger sie also verlangen kann. Die Fälligkeit von Geldforderungen richtet sich nach materiellem Recht, sie wird hinausgeschoben, wenn die Behörde (etwa nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i.V.m. § 222 AO analog) Stundung gewährt.

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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