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a) Leistungsbescheid

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Allgemeines. Die Einleitung der Vollstreckung setzt zunächst die Existenz eines wirksamen Leistungsbescheides voraus, mit dem der Schuldner zur Zahlung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2a VwVG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Als belastender Verwaltungsakt ist der Leistungsbescheid mit den normalen Rechtsbehelfen (Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 VwGO und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO) angreifbar. Das materielle Verwaltungsrecht und nicht das Vollstreckungsrecht entscheidet darüber, ob eine Forderung durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden darf.

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Bestimmtheit. Der Leistungsbescheid ist mehr als eine bloße Zahlungsaufforderung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss er eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet und im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muss insbesondere eine verbindliche Zahlungsregelung enthalten; der – exakt bezeichnete – Schuldner muss ausdrücklich und unmissverständlich aufgefordert werden, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau festgelegte Leistung bei einer bestimmten Zahlstelle zu bewirken. Insgesamt muss nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Bescheides ohne Weiteres erkennbar sein, dass ab Eintritt der Unanfechtbarkeit die Leistungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann.[17]

Gegenüber dem Duldungsschuldner muss der Bescheid das eindeutige Gebot enthalten, zur Vermeidung der Vollstreckung in eine näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen.

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Bekanntgabe. Der Leistungsbescheid muss ferner, um Wirksamkeit zu erlangen, ordnungsgemäß bekannt gegeben werden (§§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).[18] Ist er für mehrere Personen bestimmt, muss er, wenn kein Fall der Bevollmächtigung gegeben ist, jedem der Beteiligten gegenüber bekannt gegeben werden. Im Fall von Eheleuten bedeutet dies, dass jeder Ehepartner eine eigene Ausfertigung des Leistungsbescheides erhalten muss.[19]

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Vollziehbarkeit. § 3 Abs. 2 lit. a VwVG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW setzen nicht die Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides voraus.[20] Gleichwohl macht die Einleitung der Vollstreckung vor Eintritt der Bestandskraft, soweit mit dem Leistungsbescheid keine öffentlichen Abgaben oder Kosten geltend gemacht werden, keinen Sinn, weil der Schuldner Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben und damit die weitere Vollziehung hemmen könnte (§ 80 Abs. 1 VwGO). Meint die Behörde, den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides nicht abwarten zu können, bleibt ihr nur die Möglichkeit, dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht, welches schriftlich begründet werden muss (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine andere Ausgangsposition ist für die Behörde bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gegeben, weil hier Widerspruch und Klage des Betroffenen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).[21] Dieser hat allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) bzw. beim zuständigen Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen; gleiches gilt im Fall einer behördlichen Vollziehungsanordnung.

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Gleichgestellt sind dem Leistungsbescheid nach § 6 Abs. 2 VwVG NRW die Selbstberechnungserklärung des Schuldners bei Abgaben, die er der Höhe nach selbst einzuschätzen hat, und die Beitragsnachweisung, die der Arbeitgeber nach der Satzung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich der Beiträge zur Sozial- und zur Arbeitslosenversicherung abgeben muss.

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