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2. Vollstreckungsbehörden

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Vollstreckungsbehörden sind nach § 4 VwVG primär die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Geschäftsbereichs, hilfsweise die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, d.h. die Hauptzollämter.[9] Die Vollstreckungsbehörden nach Landesrecht werden in § 2 VwVG NRW näher bestimmt. Die Beitreibung von Forderungen wird danach in erster Linie von staatlichen Kassen, den Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung und bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden von der jeweils bestimmten zentralen Stelle wahrgenommen (§ 2 Abs. 1 VwVG NRW).

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 3. Vollstreckungsschuldner

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