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1. Vollstreckbare Geldforderungen
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Die Vollstreckung wegen Geldforderungen nach §§ 1 bis 5 VwVG hat eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes oder einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Gegenstand (§ 1 Abs. 1 VwVG). §§ 1 ff. VwVG NRW finden Anwendung, wenn eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen der Landesaufsicht unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts beigetrieben werden soll; vollstreckbar sind weiterhin bestimmte privatrechtliche Forderungen im Falle einer besonderen Zulassung durch Rechtsverordnung (§ 1 Abs. 2 VwGV NRW; dazu jetzt § 1 VO VwVG NRW) und öffentlich-rechtliche Forderungen von Beliehenen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW).
Beispiele für beitreibbare Forderungen:
Rückständige Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Ausgleichs- und sonstige Lenkungsabgaben), Geldbußen, Kosten einer Ersatzvornahme[7], Zwangsgelder, Schadensersatz- und Erstattungsforderungen.[8]
E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 2. Vollstreckungsbehörden