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d) Mahnung

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Nach § 3 Abs. 3 VwVG bzw. § 6 Abs. 3, § 19 VwVG NRW soll der Schuldner schließlich vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. Die Mahnung ist gebührenpflichtig (§ 19 Abs. 2 VwVG bzw. § 20 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 9 VO VwVG NRW). Sie hat auch den Zweck, die Vollstreckungsbehörde von der Befassung mit Zahlungsrückständen zu entlasten, die häufig auf reiner Vergesslichkeit des Schuldners beruhen.[23] Die Mahnung stellt inhaltlich keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine eigenständige Regelung beinhaltet, sondern nur an eine – schon festgesetzte – Zahlungspflicht erinnert.[24] Einer Mahnung bedarf es nicht in den Fällen des § 6 Abs. 4 und § 19 Satz 4 VwVG NRW. Ansonsten besteht eine echte Rechtspflicht zur Mahnung, mit der Folge, dass sie nur in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit unterbleiben darf.[25] Eine Mahnung ist allerdings entbehrlich, wenn der Schuldner schon vor Einleitung der Vollstreckung ernsthaft erklärt hat, er werde seine Leistungspflicht keinesfalls erfüllen.[26]

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 5. Vollstreckungsanordnung

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