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5. Vollstreckungsanordnung
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Liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung vor, wird die Vollstreckung gegen den Schuldner nach Bundesrecht durch Erlass einer Vollstreckungsanordnung von der Behörde, die den Anspruch geltend machen darf, eingeleitet (§ 3 Abs. 1 und 4 VwVG).
Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt entspricht auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt.[27]
Die Vollstreckungsanordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine verbindliche Regelung gegenüber dem Schuldner enthält.[28] Die Anordnungsbehörde stellt nur fest, dass eine Vollstreckung zulässig ist und sie die Beitreibung der geschuldeten Leistung für erforderlich hält. Dementsprechend muss die Vollstreckungsanordnung dem Schuldner auch nicht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bekannt gegeben werden. Die Vollstreckungsanordnung ergeht an die Vollstreckungsbehörde, diese wird von der anordnenden Behörde damit beauftragt, die Vollstreckung durchzuführen. Die Vollstreckungsbehörde unterliegt dabei den Weisungen der Anordnungsbehörde, diese darf etwa die Art der Vollstreckung oder deren Einstellung bestimmen.[29] Sind Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde allerdings, wie in vielen Fällen, identisch, bedarf es naturgemäß keines förmlichen Vollstreckungsersuchens. Dann ergeht lediglich ein innerbehördlicher Vollstreckungsauftrag.
Im Gegensatz dazu kennt das VwVG NRW – wie das Vollstreckungsrecht der anderen Länder mit Ausnahme von Berlin – keine besondere Vollstreckungsanordnung.
E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 6. Art und Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen