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Letzte Erweiterungen der Bündnisse

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Das Reichskammergericht wurde im Basler Frieden nicht erwähnt. Man konnte aber dessen letzten Paragrafen, der laufende «processe und beswärungen» gegen Eidgenossen, Untertanen und «verwanndte» niederschlug, als Befreiung davon lesen. Daran war den zehn Orten sehr gelegen, welche die alte reichsrechtliche Befreiung von auswärtiger Appellation grosszügig interpretierten, weniger für sich als wegen der Zugewandten. Tatsächlich hatte das Kammergericht gegen ihren ausdrücklichen Willen den St. Galler «Varnbüler Handel» und den Appenzeller «Schwendiner-Handel» an sich gezogen und die beiden Zugewandten Orte vorübergehend mit Reichsacht belegt. Das berührte insofern Grundsätzliches, als die Eidgenossen 1489 im «Rorschacher Klosterbruch» gerade bewiesen hatten, dass es ausreichte, wenn sie alleine als regionale Ordnungsmacht auftraten, diplomatisch mit Schiedsgerichten und notfalls mit Waffengewalt. Durchaus konservativ mussten sich nun einerseits die rastlosen Appenzeller mit sieben Orten (ohne Bern) die Herrschaft über das Rheintal teilen, während andererseits die Stadt St. Gallen daran gehindert wurde, jenseits der engen Stadtgrenzen auf Kosten des Fürstabts ein Territorium zu erwerben, das ihrem im Leinwandgewerbe und -handel erworbenen Reichtum entsprochen hätte. Gleichwohl sahen es das Kammergericht und hinter ihm die Reichsstände als ihre ureigene Aufgabe an, einen geistlichen Reichsfürsten, den St. Galler Abt, auf dem Rechtsweg vor eigenmächtiger Fehde zu bewahren. Maximilian dachte weniger prinzipiell und wollte den Zugriff auf Schweizer Söldner statt mit Geld, woran es ihm im Vergleich zu Frankreich mangelte, durch reichsrechtliche Konzessionen erlangen. Er zeigte sich am – Konstanzer – Reichstag von 1507 zu einer Freistellung vom Kammergericht bereit, die dann aber wegen Vorbehalten der Reichsstände unterblieb. Gleichwohl gelobten die Eidgenossen, die der Einladung als «Glieder und Verwandte des Heiligen Römischen Reichs» gefolgt waren, Beteiligung am Romzug. In der Erbeinigung von 1511, welche die «Ewige Richtung» von 1474 erneuerte, versprachen sie weiter, ihrem «allergnädigsten Herren dem Römischen Keyser» getreue Dienste zu erweisen, womit auch das Verhältnis zu Habsburg nachbarschaftlich geregelt war. Pragmatisch verzichtete man darauf, die Frage des Kammergerichts grundsätzlich zu klären: Für die zehn Orte stellte sie sich nicht mehr, für die anderen Angehörigen des Bundesgeflechts sollte sie erst im Dreissigjährigen Krieg wieder aktuell werden. In der Reichsmatrikel von 1521, dem Verzeichnis der stellungs- und steuerpflichtigen Reichsstände, standen die zehn Orte nicht drin, wohl aber die geistlichen Fürsten auf Schweizer Gebiet und St.Gallen sowie Basel und Schaffhausen.

Während Maximilian den wiederholt erwogenen Anschluss von Konstanz an die Eidgenossenschaft verhindern konnte, setzten sich gerade in Basel und Schaffhausen, die teilweise oder gar ganz rechtsrheinisch lagen, die Anhänger der Eidgenossen durch. 1501 wurden die beiden Reichsstädte aufgenommen, wobei auch sie sich auf Bündnisse oder Kriege nur mit Einwilligung der anderen Orte einlassen durften. Damit vor allem Basel, die nunmehr grösste Stadt der Eidgenossenschaft, die Gleichgewichte nicht verschob, mussten sie bei Streitigkeiten zwischen den anderen Orten zudem «stille sitzen» und vermitteln. Die Gruppe der Länder wurde auch dadurch etwas gestärkt, dass 1513 das unruhige Appenzell sich dem Bund anschloss, dem es schon lange nahestand. Diese drei Beitritte richteten sich alle nicht gegen das Reich. Im Gegenteil, die eben erlangte Reichsfreiheit, von Basel 1488 und von Appenzell 1507, war wie schon für das seit 1478 reichsfreie Freiburg Voraussetzung für die vollberechtigte Teilnahme an der Eidgenossenschaft. Damit war die Zahl von 13 Orten erreicht, die sich bis 1798 nicht mehr verändern sollte.

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