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3. Vertragsgemäßer Gebrauch

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Der Umfang, in dem der Mieter die gemietete Sache tatsächlich gebrauchen darf, wird allgemein als vertragsgemäßer Gebrauch bezeichnet (s. § 535 Abs. 1 S. 2). Der Umfang dieses Gebrauchsrechts richtet sich nach dem Mietvertrag in Verbindung mit der Verkehrssitte sowie nach Art und Lage des Mietobjekts (§§ 133, 157, 242, 311, 535). Dies gilt insbesondere für den Wohnstandard, den der Mieter konkret verlangen kann. Maßgebend sind neben den Abreden der Parteien in erster Linie die Umstände des Einzelfalls und Treu und Glauben, so dass z. B. der Mieter einer Altbauwohnung in der Regel nicht denselben Ausstattungsstandard wie bei einer modernen Wohnung verlangen kann; unberührt bleibt aber sein Anspruch auf einen Mindeststandard, der ein zeitgemäßes Wohnen überhaupt erst ermöglicht[18]. Dazu gehört insbesondere, dass in jeder Wohnung die nötigen Anschlüsse für Gas, Wasser und Strom vorhanden sein müssen, die dem Mieter erst die Nutzung moderner Haushaltsgeräte sowie die Aufstellung von Rundfunk- und Fernsehgeräten erlauben.[19]

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Bei der Wohnraummiete gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch außerdem etwa noch die Aufnahme der nächsten Angehörigen in die Wohnung im Gegensatz zu der auf eine gewisse Dauer angelegten Aufnahme anderer Personen einschließlich sogenannter Lebensgefährten, die unter § 540 fällt[20], die Benutzung von Kellern und Böden, Fluren, Treppen und Eingängen[21], die Aufstellung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, ferner der Anschluss an eines der verschiedenen Kabelnetze oder die Aufstellung einer Parabolantenne, sofern noch kein vergleichbarer Breitbandkabelanschluss besteht und vorausgesetzt, dass dem Vermieter dadurch keine Belastung mit zusätzlichen Kosten droht[22], sowie schließlich die Musikausübung in normalem Rahmen. Dagegen überschreitet der Mieter die Grenzen des ihm erlaubten Gebrauchs, wenn er durch übermäßigen Lärm Mitmieter und Dritte stört, wenn er die vermietete Sache beschädigt[23] oder sonst gefährdet (s. § 538, 543 Abs. 2 Nr 2) oder wenn er sie ohne Erlaubnis des Vermieters weitervermietet (§ 540; s. u. Rn 21 ff). Unzulässig ist schließlich auch die Haltung großer Tiere in der Wohnung[24], während es bei der Haltung von Hunden und Katzen in einer Wohnung nach Meinung des BGH auf eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall ankommt,[25] – ein besonders bemerkenswerter Beitrag des BGH zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Mietrecht.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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