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5. Sonstige Reparaturen

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Die Schönheitsreparaturen bilden nur einen Ausschnitt aus der allgemeinen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 S. 2; s. o. Rn 17, 36), sodass sich für sonstige Reparaturen in gleicher Weise wie für die Schönheitsreparaturen die Frage stellt, in welchem Umfang sie im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Bei der Geschäftsraummiete ist dies in den Grenzen der §§ 138 und 242 jedenfalls durch Individualvereinbarung weithin möglich, während gegenüber einer vollständigen Abwälzung der Instandhaltungspflicht durch Formularvertrag auch bei der gewerblichen Miete Bedenken bestehen (§ 307).[59]

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Bei der Wohnraummiete ist eine individualvertragliche Abwälzung der Reparaturpflicht auf den Mieter gleichfalls grundsätzlich möglich. Dagegen werden hier zum Schutze des Mieters entsprechenden Klauseln in Formularverträgen enge Grenzen gezogen (§ 307 Abs. 2 Nr 1): Solche Klauseln sind zulässig nur hinsichtlich sogenannter Bagatellschäden an solchen Teilen der Mietsache, die der Mieter häufig benutzt und die deshalb seinem ständigen Zugriff unterliegen, vorausgesetzt zudem, dass in der Klausel zugleich Obergrenzen für die einzelnen Schäden und für die Gesamtbelastung in einem Jahr festgelegt werden. Diese Obergrenzen belaufen sich im Augenblick auf ungefähr € 50,– bis 100,– für jeden einzelnen Schaden und auf 6 bis 8% der Jahresbruttomiete oder absolut ca. € 500 als Höchstbetrag für das gesamte Jahr[60].

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › VII. Mängel der Mietsache

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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