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2. Nebenpflichten
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Außer der Zahlungspflicht trifft den Mieter noch eine Reihe weiterer Pflichten, die jedoch grundsätzlich nicht im Austauschverhältnis mit den Pflichten des Vermieters stehen. Die wichtigste dieser Pflichten ist die Obhutspflicht. Sie bedeutet, dass der Mieter bei seinem gesamten Verhalten im Auge behalten muss, dass er eine fremde Sache nutzt, sodass er mit dieser pfleglich umgehen und die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs einhalten muss (s. §§ 541, 543 Abs. 2 Nr 2). Eine gesetzliche Ausprägung der Obhutspflicht ist die Anzeigepflicht des § 536c. Der Mieter ist danach verpflichtet, dem Vermieter neu auftauchende Mängel oder Gefahren für die Sache unverzüglich anzuzeigen. Voraussetzung der Anzeigepflicht ist aber, dass der Mieter den Mangel überhaupt erkannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit verkannt hat[44].
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Auf Grund seiner Obhutspflicht muss der Mieter außerdem die ihm überlassene Sache des Vermieters sorgfältig und pfleglich behandeln und nach Möglichkeit vor Schäden bewahren, wogegen z. B. die Aufbewahrung leicht brennbarer Stoffe oder illegaler Betäubungsmittel in der Wohnung verstößt (s. §§ 538, 541).[45] Dazu gehören u. a. die Reinigung und Lüftung der gemieteten Räume. Unterlässt er eine ausreichende Lüftung, etwa um Heizkosten zu sparen, so kann er wegen der dadurch verursachten Feuchtigkeitsschäden nicht nur nicht nach § 536 mindern (§ 326 Abs. 2), sondern macht sich im Gegenteil selbst schadensersatzpflichtig (§§ 276, 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 538).
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Verstößt der Mieter gegen die genannten Pflichten, so kann der Vermieter nach Abmahnung Unterlassung verlangen (§ 541) oder fristlos kündigen, sofern seine Rechte durch das Verhalten des Mieters erheblich verletzt werden (§ 543 Abs. 2 Nr 2; s. u. Rn 83). Bei Verschulden des Mieters kann er außerdem Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1), wobei sich der Mieter ein Verschulden seiner Angehörigen und Angestellten sowie des Untermieters zurechnen lassen muss (§§ 278, 540 Abs. 2).
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Den Mieter trifft anders als den Käufer (s. § 433 Abs. 2) keine Abnahme- oder Gebrauchspflicht. Er ist zum vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet (s. § 537). Abweichende Vereinbarungen sind zwar möglich, kommen aber nur bei der Geschäftsraummiete, etwa im Rahmen von Einkaufszentren vor, nicht dagegen bei der Wohnraummiete.