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1. Miete

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Hauptleistungspflicht des Mieters ist die Bezahlung der Miete (§ 535 Abs. 2). Die Miete wird idR in Geld bestehen; notwendig ist dies indessen nicht. Auch Dienstleistungen kommen z. B. als Gegenleistung des Mieters in Betracht; ein Beispiel ist der so genannte Hausmeistervertrag.

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Der Anspruch des Vermieters auf die Miete ist eine normale Geldforderung, die abgetreten und gepfändet werden kann.[42] Kommt der Mieter mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, so gelten grundsätzlich die §§ 280, 281, 286 und 323, wobei seit 2014 der neue § 271a zu beachten ist. Jedoch wird nach Übergabe der Mietsache an den Mieter das Rücktrittsrecht des Vermieters bei Verzug des Mieters (§ 323) durch das Recht zur fristlosen Kündigung verdrängt (§§ 543 Abs. 2 Nr 3, 569 Abs. 3; s. u. Rn 83). Die Kündigung schließt nach § 314 Abs. 4 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen der vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertrags, insbesondere in Gestalt des dem Vermieter entgangenen Gewinns, nicht aus (s. §§ 280 Abs. 1 und 2, 281, 286, 252). Ein Verzug mit der Mietzahlung kann infolgedessen für den Mieter ausgesprochen teuer werden.

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Erfüllungsort ist prinzipiell der Wohnsitz oder der Ort der gewerblichen Niederlassung des Mieters bei Vertragsabschluss, selbst wenn das Mietgrundstück an einem anderen Ort belegen ist (§ 269 Abs. 1); im letzteren Fall wird sich allerdings oftmals aus den Abreden der Parteien etwas anderes ergeben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist die Miete folglich bloße Schickschuld (§ 270), so dass der Mieter bei Überweisung der Miete an den Vermieter zwar die Transportgefahr, nicht dagegen die Verzögerungsgefahr tragen muss – mit der Folge, dass er bereits rechtzeitig gezahlt hat, wenn er den geschuldeten Betrag nur fristgerecht abgesandt hat, während es keine Rolle spielt, wann der Betrag dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Daran hat für die Wohnraummiete auch die Zahlungsverzugsrichtlinie von 2000 nichts geändert, die auf den Eingang der Zahlung bei dem Gläubiger, dem Vermieter abstellt, jedoch allein für den kaufmännischen Verkehr, d. h. nur für die Geschäftsraummiete gilt.[43]

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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