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b) §§ 553, 565

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Besonderheiten gelten bei der Wohnraummiete, weil der Mieter hier einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung hat, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entstanden ist, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen (§ 553 Abs. 1). Dafür genügt jedes vernünftige Interesse des Mieters einschließlich bloßer wirtschaftlicher und persönlicher Gründe, d. h. jeder einleuchtende vernünftige Grund, sofern er nur nach Vertragsabschluss entstanden und mit der Rechtsordnung vereinbar ist[37]. Dies wird idR ganz weit ausgelegt. Beispiele sind die Aufnahme naher Angehöriger, soweit nicht schon durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (s. o. Rn 18), die Verkleinerung der Familie durch den Tod oder den Auszug einzelner Familienangehöriger sowie ein längerer berufsbedingter Auslandsaufenthalt[38]. Die Untervermietung muss sich jedoch immer auf einen (beliebig großen) Teil des Wohnraums beschränken, sodass § 553 z. B. auch bei einer Untervermietung von zwei der drei Räume einer Wohnung eingreift[39]. Den Gegensatz bildet die Untervermietung der gesamten Wohnung, die allein unter § 540 fällt. Der Anspruch des Mieters entfällt jedoch, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (s. o. Rn 21), wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde oder wenn dem Vermieter die Aufnahme eines Dritten durch den Mieter aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann (s. §§ 242, 553 Abs. 1 S. 2).

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Die Rechtsstellung des Untermieters ist insgesamt ausgesprochen schwach. Einen partiellen Ausgleich bietet hier seit 1993 die Vorschrift des § 565 Abs. 1 S 1, nach der (nur) bei der gewerblichen Zwischenvermietung der Hauptvermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages automatisch anstelle des gewerblichen Zwischenvermieters in den Untermietvertrag als neuer Vermieter eintritt; dasselbe gilt nach S. 2 der Vorschrift, wenn der Vermieter mit einem Dritten erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung abschließt, so dass dann dieser Dritte (als Hauptmieter und Untervermieter) den Untermietvertrag übernehmen muss. In den anderen Fällen der Untermiete bleibt es dagegen bei der geschilderten, für den Untermieter so nachteiligen gesetzlichen Regelung (§ 546 Abs. 2)[40]. Auch die im Schrifttum vielfach geforderte entsprechende Anwendung des § 565 Abs. 1 bei Einschaltung eines mildtätigen, gemeinnützigen oder karitativen Zwischenvermieters hat nicht die Billigung der Rechtsprechung gefunden.[41]

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › VI. Pflichten des Mieters

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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