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Gleiches Recht, doch nicht für alle

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Das Wiener Stadtrecht von 1221 ist uns erhalten geblieben, vermutlich war es die Neufassung eines älteren Privilegs. Neben zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen enthielt es auch solche strafrechtlicher Natur: als Verbrechen und Vergehen wurden Totschlag, Körperverletzung, Schläge, Beschimpfungen, Hausfriedensbruch (»Heimsuche«), Schändung, Gotteslästerung, falscher Eid sowie die Verwendung von falschem Maß und Gewicht angeführt. Zur Strafe war vorgesehen: bei den schwersten Verbrechen die Todesstrafe, bei Körperverletzungen Talion (spiegelnde Strafen), bei Gotteslästerung und falschem Eid Ausreißen der Zunge, ferner noch die Acht, also Stadtverweisung, und Geldstrafen. Der Beweis musste bei Totschlag durch das Gottesurteil des glühenden Eisens erbracht werden, was zu dieser Zeit schon recht altertümlich war. Im Ennser Stadtrecht von 1212 war hingegen bereits die Reinigung durch Eideshelfer vorgesehen.

Von »gleichem Recht für alle« konnte damals keine Rede sein: zwischen Bürgern, Fremden und Knechten wurden Unterschiede gemacht, ebenso zwischen Reichen und Armen. Wer in Wien fünfzig, in Enns dreißig Pfund besaß, blieb selbst im Fall eines Totschlags auf freiem Fuß. Das Haus eines Bürgers galt als Freistatt, Hausfriedensbruch führte zu schweren Strafen, wobei neben dem Gottesurteil des heißen Eisens auch die Wasserprobe zulässig war. Fremde hatten natürlich mindere Rechte.

Herzog Friedrich II. (reg. 1230–1246) erneuerte 1244 Wiens Privilegien, ersetzte das Gottesurteil durch den Zeugeneid, verschärfte die Bestimmungen gegen Notzucht und erleichterte die Heirat von Bürgerinnen mit Rittern. Gleichzeitig erweiterte er das Judenprivileg Kaiser Friedrichs II. von 1238. Die Juden sollten gut verdienen, um dem Herzog durch Abschöpfung Geld zu bringen. Sie sollten in erster Linie den Adel mit Darlehen gegen hohe Zinsen versorgen. Die Zinssätze betrugen zehn Prozent für längerfristige und acht Pfennige vom Pfund pro Woche für kurzfristige Anleihen. Als Gegenleistung für ihre ständigen hohen Abgaben an ihn gewährte der Herzog den Juden Schutz von Leib und Gut und auch vor der Zwangstaufe, gab ihnen Handelsrechte und verfügte die Einsetzung eines eigenen christlichen Judenrichters, der ihm direkt unterstand. Vergehen von Christen gegen Juden wurden mit harten Strafen belegt, was der babenbergischen Tradition entsprach. Noch unter Przemysl Ottokar II. (geb. 1233, gest. 1278) bekleideten zwei Juden das Amt des Kammergrafen, nach der Synode von 1267 blieben jedoch Ämter aller Art ausschließlich Christen vorbehalten. Das friedliche Zusammenleben zwischen Juden und Christen wurde seither durch zahlreiche Bestimmungen erschwert.

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