Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 398
I. Rechtsgut und Tatbestandsstruktur
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Strukturell ist die Wirtschaftskorruption mit der Amtsträgerkorruption vergleichbar. Kennzeichen ist hier wie dort der „regelwidrige Tausch von Vorteilen“,[1] präziser der regelwidrige Tausch einer Entscheidung (bzw. der Einflussnahme auf eine solche) oder – in der neuen Tatvariante – einer Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen – gegen einen Vorteil.[2] Dabei ist § 299 StGB (in den herkömmlichen Wettbewerbsvarianten) stärker den §§ 332, 334 StGB (Bestechlichkeit, Bestechung) nachgebildet als den §§ 331, 333 StGB (Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung);[3] von einer Lockerung der Unrechtsvereinbarung hat der Gesetzgeber – anders als bei den 1997 neugefassten §§ 331, 333 StGB – bei § 299 StGB bisher abgesehen.[4] Die Umgestaltung des Angestelltenbestechungstatbestandes durch das KorrBekG 2015 erfordert es, die Frage nach dem Strafgrund und damit nach dem Rechtsgut neu zu stellen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, ja sogar wahrscheinlich, dass das frisch implantierte Geschäftsherrenmodell anderen Schutzzwecken dient als das im deutschen Regelungskontext etablierte „klassische“ Wettbewerbsmodell.[5] Untersucht werden daher zunächst die auf Erfassung unlauterer Bevorzugung im Wettbewerb zielenden Tatvarianten gem. § 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, deren Unrechtsstruktur durch die Reform nicht verändert wurde, bevor das mittlerweile in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorherrschende[6] und nunmehr in § 299 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB verankerte Geschäftsherrenmodell in den Blick genommen wird.