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4. Gegenleistungsverhältnis i.S.d. Wettbewerbsvariante (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

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Der Täter des § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss den Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass er einen anderen (Rn. 55 ff.) im Wettbewerb (Rn. 59 ff.) bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen (Rn. 63 ff.) in unlauterer Weise bevorzuge (Rn. 67 ff.). Aus dieser Tatbestandsformulierung wird allgemein das Erfordernis einer (zumindest angestrebten) Unrechtsvereinbarung abgeleitet (Rn. 46 ff.).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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