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2. Tatsituation

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§ 299 StGB fordert – auch in seiner Neufassung – in beiden Absätzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Bei gebotenen weitem Verständnis[161] sind darunter jegliche geschäftlichen Beziehungen zu einem Unternehmen zu verstehen.[162] Erfasst sein soll also jede selbständige – freiberufliche, aber auch künstlerische oder wissenschaftliche[163] – Betätigung im Wettbewerb, mit der ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.[164] Das Handeln wohltätiger und gemeinnütziger Unternehmen ist einbezogen, wenn in einem bestimmten Bereich ihrer Tätigkeit ein Erwerbszweck hinzutritt.[165] Das Merkmal dient insb. der Ausgrenzung rein privaten[166] sowie rein hoheitlichen Handelns[167] sowie betriebsinterner Vorgänge wie der Bestechung von Betriebsräten.[168] Dass der Bezug von Waren oder gewerblichen (jetzt Dienst-)Leistungen durch private Endverbraucher generell ausgeschlossen sein soll, lässt sich dem Merkmal des „geschäftlichen Verkehrs“ hingegen nicht ohne Weiteres entnehmen.[169] Der Wortlaut legt vielmehr nahe, dass nur das Fordern usw. des Vorteils sowie die Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr stattfinden müssen; als Bezieher der Ware kommt zunächst jeder in Betracht.[170] Richtig ist aber, dass die Bevorzugung eines privaten Verbrauchers gegenüber einem anderen aus anderen Gründen nicht unter den Tatbestand fällt.[171]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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