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b) Handlung oder Unterlassung als Ziel der Unrechtsvereinbarung

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In der Unrechtsvereinbarung müssen die Parteien die (geplante) Vorteilszuwendung mit einer zukünftigen Handlung oder Unterlassung verknüpfen. Vom Wortlaut erfasst wird dabei unterschiedslos jedes Verhalten, sei es rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein faktischer Art.[446] Durch diese vom Ausschuss des Bundestages für Recht und Verbraucherschutz empfohlene tatbestandliche Ergänzung der Pflichtwidrigkeitsvariante soll klargestellt werden, dass „für die Pflichtverletzung des Vorteilsnehmers die bloße Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn nicht ausreichend ist und die Pflichtverletzung durch ein darüber hinausgehendes Verhalten des Vorteilsnehmers erfolgen muss“.[447] Dementsprechend genügt nach dem gesetzgeberischen Willen eine in der Annahme des Vorteils selbst liegende Pflichtverletzung auch dann nicht, wenn damit gegen Compliance-Vorschriften verstoßen wird. Der Vorteil müsse vielmehr die im Rahmen eines do ut des vereinbarte Gegenleistung für die vom Vorteilsgeber verlangte Pflichtverletzung sein.[448] Mag diese Klarstellung auch den Normadressaten und -anwender sensibilisieren, ist sie in der Sache doch überflüssig; denn schon der Begriff „Gegenleistung“ schließt denknotwendig aus, dass in der Annahme des Vorteils gleichzeitig die Gegenleistung für die Gewährung des Vorteils gesehen werden kann.[449] Das Gesetz stellt aber noch weitere Anforderungen an das Verhalten, das Inhalt der Unrechtsvereinbarung ist.

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