Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 429

5. Subjektive Erfordernisse

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Der subjektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfordert ebenso wie derjenige des Abs. 1 zumindest bedingten Vorsatz des Vorteilsgebers hinsichtlich aller objektiven Tatumstände voraus. [589] Das gilt nach Inkrafttreten des KorrBekG 2015 nunmehr auch mit Blick auf den Wettbewerbsbezug des täterschaftlichen Handelns in § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Vorläuferfassung setzte dagegen in der früher allein strafbaren Wettbewerbsvariante gem. § 299 Abs. 2 StGB a.F. mit der Formulierung „zu Zwecken des Wettbewerbs“ eine Wettbewerbsabsicht voraus. Der Täter musste handeln, um im Wettbewerb bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen bevorzugt zu werden, also mit der Absicht (dolus directus 1. Grades), den eigenen Absatz oder den eines Dritten zum Nachteil von (potenziellen) Mitbewerbern zu sichern oder zu fördern[590] bzw. beim Erwerb von Waren oder gewerblichen Leistungen bevorzugt zu werden.[591] Ob er noch weitere bzw. weitergehende Ziele verfolgte, war unerheblich.[592] Das Bewusstsein, sein Handeln werde den Absatz fördern, genügte jedoch nicht.[593] Dem reformgesetzgeberischen Verzicht auf das Merkmal „zu Zwecken des Wettbewerbs“ lässt sich entnehmen, dass der Täter nunmehr das Vorliegen einer (künftigen) Wettbewerbssituation und die Möglichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung als Folge der von ihm manipulierten Bevorzugung nur noch für möglich halten und billigend in Kauf nehmen muss (dolos eventualis).[594] Sicheres Wissen vom (zukünftigen) Vorhandensein von (gar individualisierten) Mitbewerbern und deren Schädigung muss der Täter nicht haben.[595] Für die Variante des Anbietens wird darüber hinaus gefordert, dem Täter müsse es auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung ankommen, also darauf, dass der andere den Vorteil als Gegenleistung für die Bevorzugung im Wettbewerb begreift und darauf eingeht.[596]

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Für die innere Tatseite der Pflichtwidrigkeitsvariante gem. § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt zunächst das in Rn. 88, 90 f. Ausgeführte entsprechend. Hinsichtlich der (zumindest in Aussicht gestellten) Pflichtverletzung muss der Täter die das Werturteil tragenden tatsächlichen Umstände kennen und sich ihrer sozialen Bedeutung wenigstens nach Laienart bewusst sein.[597] Dass der Vorteilsgeber „ regelmäßig (…) nicht um die konkrete Pflichtenstellung des Begünstigten gegenüber dessen Geschäftsherrn wisse“,[598] drängt sich nicht auf.[599] Denn regelmäßig gibt das Täterprojekt nur Sinn, wenn und weil der Täter etwas über die Pflichtverletzung des Begünstigten weiß. Zu weiteren Einzelheiten vgl. Rn. 81 ff.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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