Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 436

1. „U.S. Foreign Corrupt Practices Act“ (FCPA) und andere Korruptionstatbestände in den USA

Оглавление

130

Vorreiter für das beschriebene Phänomen einer expansiven Korruptionsbekämpfungsstrategie ist der „U.S. Foreign Corrupt Practices Act“ (FCPA)[803] aus dem Jahr 1977, der bei einschlägigem Verhalten ausländischen natürlichen und juristischen Personen schon bei geringen Berührungen mit der U.S.-amerikanischen Rechtsordnung erhebliche Strafen[804] androht.[805] Zwar erfasst der FCPA grundsätzlich nur (aktive) Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern („foreign officals“) von Tätern mit U.S.-Nationalität (natürliche und juristische Personen [einschließlich „foreign issuers“])[806] und enthält keine Regelung zur Sanktionierung von Wirtschaftskorruption („commercial bribery“).[807] Allerdings wird der Amtsträgerbegriff von der U.S.-Justiz zunehmend weit ausgelegt,[808] so dass zum Beispiel Bestechungshandlungen gegenüber Angestellten von gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen auch dann einbezogen sind, wenn die öffentliche Hand weder eine Anteilsmehrheit an dem Unternehmen hält noch ihr auf andere Weise ein beherrschender Einfluss zukommt.[809] Zudem gibt es auf Bundesebene Spezialgesetze, die Wirtschaftskorruption in bestimmten Branchen (zum Beispiel im Sport oder in der Alkoholindustrie) unter Strafe stellen.[810]

131

Tatbestände, die ausdrücklich Bestechungshandlungen im privaten Sektor kriminalisieren, finden sich auch in den meisten Bundesstaaten der USA und weisen dort zum Teil einen ähnlich weiten territorialen Anwendungsbereich auf wie der FCPA.[811] Zudem lassen sich diese Strafnormen auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten mit bestimmten Vorfelddelikten verknüpfen, die ihrerseits auf Bundesebene geregelt sind und tendenziell ebenfalls nur geringe Anforderungen an die Verfolgung von Auslandstaten stellen. Nur beispielhaft sei insofern der „Travels Act“[812] genannt, nach dem sich auf Ebene des Bundesrechts strafbar macht, wer die U.S.-amerikanische Wirtschaftsinfrastruktur (zum Beispiel Post, Telefon, Fax, Überweisungsverkehr) mit dem Ziel nutzt, einen Verstoß gegen einen der „commercial-bribery“-Tatbestände der Bundesstaaten zu begehen oder zu fördern.[813]

132

Als Korruptionsdelikte im weiteren Sinne können zudem die sog. „Sunshine laws“ bezeichnet werden, nach denen in zahlreichen U.S.-Bundesstaaten eine strafbewehrte Meldepflicht an die jeweils zuständige Behörde entsteht, wenn Zahlungen an Träger von Heilberufen erfolgen. Auch hier ergeben sich schon bei niedrigschwelligem Kontakt zu dem betroffenen Bundesstaat (Beispiel: Einladung eines U.S.-amerikanischen Arztes zu einer Fachkonferenz in Deutschland) Haftungsrisiken für international agierende deutsche Pharmaunternehmen.[814]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх