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3. Gegenleistungsverhältnis i.S.d. Wettbewerbsvariante (§ 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

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Wie die Wettbewerbsvariante der Bestechlichkeit fordert (natürlich) die spiegelbildlich konstruierte Tatalternative bei der Bestechung gem. § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls ein do ut des von (zumindest angebotener) Vorteilszuwendung und zukünftig unlauterer Bevorzugung, so dass auf die zum Gegenleistungsverhältnis in Rn. 45 ff. dargestellten Grundsätze verwiesen werden kann. Auch bei § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB interessiert allein der Wettbewerb des Vorteilsgebers oder des von ihm begünstigten Dritten mit anderen Unternehmen, nicht aber der des bestochenen Vorteilsnehmers.[588]

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