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IX. Ausländische Korruptionstatbestände

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Insbesondere im anglo-amerikanischen Rechtskreis lässt sich schon seit längerer Zeit die Tendenz beobachten, Korruptionsdelikte in größerem Umfang auch dann zu verfolgen, wenn die Tat allein im Ausland begangen wurde (sog. „long-arm statues“[800]). Für international agierende deutsche Unternehmen ergeben sich daraus nicht unerhebliche Haftungsrisiken, denn im Einzelfall können schon geringe Berührungspunkte mit einer solchen ausländischen Rechtsordnung genügen, um dem jeweils geltenden Korruptionsbekämpfungsregime zu unterfallen (z.B. durch die Errichtung einer unselbständigen Betriebsstätte in dem Land oder die bloße Nutzung von dessen Telekommunikationseinrichtungen). Im Falle einer Unternehmenstätigkeit mit Auslandsbezug muss die Unternehmensleitung sich deshalb mit den Anforderungen des möglicherweise einschlägigen ausländischen Korruptionsrechts vertraut machen,[801] um so ihrer Compliance-Verantwortung gerecht zu werden und Schaden vom Unternehmen abzuwenden.[802]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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