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2. „UK Bribery Act“ (UKBA)

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Der am 1.7.2011 in Kraft getretene[815] „UK Bribery Act 2010“ (UKBA) übertrifft die bereits scharfen Regelungen des FCPA nochmals in mehrfacher Hinsicht[816] und schlägt mit seinem äußerst weiten territorialen Anwendungsbereich[817] ein neues Kapitel in der eingangs beschriebenen Entwicklungslinie einer zunehmend expansiven strafrechtlichen Korruptionbekämpfung auf.[818]

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Anders als der FCPA sieht der UKBA mit § 2 und § 3 UKBA ausdrücklich auch eine Strafbarkeit für Fälle der Wirtschaftskorruption vor, die unter Anwendung des Rechtsinstituts des „Identification principle“ auch Verbände treffen kann, wenn dem Führungspersonal des Verbandes eine hinreichende Verwicklung in korruptives Verhalten nachzuweisen ist.[819] Darüber hinaus enthält § 7 UKBA eine Art strafrechtliche Gefährdungshaftung[820] für Verbände („relevant commercial organisation“): Diesen droht dann eine – der Höhe nach unbegrenzte – Geldstrafe[821], wenn eine mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Person unterhalb der Führungsebene („associated Person“)[822] eine Bestechung zugunsten des Verbandes begeht und dieser nicht nachweisen kann, solchen Vorkommnissen durch angemessene Präventionsmaßnahmen zu begegnen („adequate procedures“, vgl. § 7 Abs. 2 UKBA). [823]

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Die besondere Brisanz des § 7 UKBA für deutsche Unternehmen ergibt sich – wenn sie nicht ohnehin nach britischem Recht gegründet und schon deshalb von der Norm erfasst sind[824] – aus § 7 Abs. 5 Nr. 2b und Nr. 2d UKBA: Bestraft werden kann ein ausländischer Verband nach § 7 UKBA auch dann, wenn die einschlägige Bestechtungstat im Ausland begangen wurde, der ausländische Verband seine Geschäfte oder einen Teil davon aber im Vereinigten Königreich betreibt („carrying on a business or a part of a business“). Die Bestechungstat selbst muss also keinen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen (vgl. § 12 Abs. 5 UKBA).[825]

Beispiel

Der Vertriebsangestellte T des deutschen Unternehmens A begeht Bestechungstaten gegenüber deutschen Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland ausüben. Weil das Unternehmen A jedoch auch eine kleine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhält, kann es nach § 7 UKBA für die Taten des T bestraft werden.

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Unklar ist, in welchem Umfang der betroffene Verband im Vereinigten Königreich tätig sein muss, um dort seine Geschäfte oder einen Teil seiner Geschäfte i.S.v. § 7 UKBA zu betreiben. Die erläuternden UKBA-„Guidance“-Richtlinien sprechen insofern von einer „demonstrable business presence“, die der betroffene Verband im Vereinigten Königreich aufweisen muss. Nicht ausreichend sei dafür der bloße Umstand, dass Wertpapiere des Verbandes im Vereinigten Königreich gehandelt werden oder dass dort eine Verbandstochter ansässig ist, wenn diese unabhängig von der Mutter handelt.[826] In der Literatur wird teilweise gemutmaßt, schon eine einmalige Kundenbeziehung im Vereinigten Königreich sei ausreichend, um eine „demonstrable business presence“ zu begründen.[827] Das mag etwas übertrieben sein; insgesamt sollten sich international agierende Unternehmen aber darauf einstellen, dass der territoriale Anwendungsbereich des § 7 UKBA im Zweifel schon bei geringen geschäftlichen Berührungen mit dem Vereinigten Königreich eröffnet ist.[828]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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