Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 422

6. Subjektive Erfordernisse

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In subjektiver Hinsicht setzt § 299 Abs. 1 StGB (zumindest bedingten) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus,[508] d.h. der Täter muss seine Stellung als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens zutreffend erfasst haben und für möglich halten sowie billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen erfolgt. In der Tatvariante des Forderns muss der Täter darüber hinaus den Abschluss der Unrechtsvereinbarung anstreben, also in der Absicht (i.S.d. dolus directus 1. Grades) handeln, den Vorteil als Gegenleistung für die angebotene Bevorzugung oder die pflichtwidrige Handlung zu erhalten,[509] während es bei den Handlungsmodalitäten des Sichversprechenlassens und der Annahme eines Vorteils ausreicht, dass sich der Täter der Unrechtsvereinbarung bewusst ist.[510] Auf die vom Täter errechneten Erfolgschancen kommt es dagegen nicht an.[511]

Beispiel

Einkäufer A fordert von Anbieter B eine Zahlung von 3% der Auftragssumme dafür, dass er ihm den Auftrag trotz eines günstigeren Angebots von C erteile. Tatsächlich hat A weder vor, das Geld anzunehmen, noch, B den Auftrag zu erteilen. Er möchte nur „testen“, ob B auf seine Forderung eingeht. Nach ganz h. M. macht A sich durch dieses Verhalten nicht nach § 299 Abs. 1 StGB strafbar, weil er keine auf eine Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht hat.[512]

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Um Vorsatz bezüglich der „unlauteren“ Bevorzugung gem. § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu haben, muss der Täter nur die das Werturteil der Unlauterkeit tragenden tatsächlichen Umstände kennen – d.h. nach hier vertretener Ansicht wissen, dass neben der Bezugsvereinbarung noch eine Unrechtsvereinbarung abgeschlossen wird bzw. werden soll[513] – und sich ihrer sozialen Bedeutung laienhaft bewusst sein;[514] anderenfalls bleibt er wegen Vorliegens eines Tatumstandsirrtums (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB) straflos.[515] Ein Irrtum über die normative Bedeutung des Begriffs der Unlauterkeit ist dagegen nach § 17 StGB zu beurteilen.[516] Von der Unlauterkeit der Bevorzugung, die hier in der Sache als negatives Tatbestandsmerkmal behandelt wird, ist schon dann auszugehen, wenn sich der Täter hinsichtlich der die Unlauterkeit ausnahmsweise ausschließenden Gründe ([unter-]gesetzliche Freistellungen, Sozialadäquanz) keine Vorstellungen macht („Umkehrungsthese“).[517]

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Hinsichtlich der Pflichtverletzungsvariante gem. § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB reicht es für den Vorsatz, wenn der Täter die Umstände kennt, die die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens gegenüber dem Unternehmen begründen; mangelt es daran, handelt er im Tatumstandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Fehlbewertungen zur Pflichtwidrigkeitsebene des Verhaltens können allenfalls zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB führen. Gleiches gilt mit Blick auf die Einwilligung des Prinzipals in die Vorteilsannahme und die pflichtwidrige Handlung, die bei der Geschäftsherrenvariante bereits den Tatbestand ausschließt.[518]

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Stellt sich der Vorteilsgeber zu seinen Gunsten vor, der Angestellte oder Beauftragte sei Unternehmensinhaber, handelt er ohne Vorsatz und damit straflos. Der umgekehrte Fall der irrtümlichen Annahme einer Angestellten- oder Beauftragtenstellung, obwohl der Vorteilsnehmer Betriebsinhaber ist, führt zum untauglichen Versuch, der bei § 299 Abs. 1 StGB straflos ist.[519] Auf Vorteilsnehmerseite wirkt sich die fälschliche Vorstellung des Gebers, der Agent sei Geschäftsherr, allerdings nicht aus. Denn die Unrechtsvereinbarung erfordert keine zutreffende gemeinsame Vorstellung (Konsens) von der Täterstellung.[520]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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