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a) Unrechtsvereinbarung („dafür“)

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Kernstück des tatbestandlichen Unrechts ist auch in der Pflichtwidrigkeitsvariante die ausdrücklich, jedenfalls aber stillschweigend geschlossene oder zukünftig zumindest angestrebte Unrechtsvereinbarung. Anders als in der Wettbewerbsvariante muss der Täter hier nicht eine vorteilsmotivierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb versprechen, sondern sich zu einem pflichtverletzenden Verhalten gegenüber dem Unternehmen bereit erklären, das offensichtlich im Interesse des Vorteilsgebers liegt.[441] Strukturell setzt § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB allerdings nur eine Leistungsbeziehung in Form der Unrechtsvereinbarung und nicht – wie § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB – zwei Vereinbarungen voraus (dazu Rn. 48), da der Gesetzgeber das Unrecht dieser Tatvariante allein auf einen Pflichtenverstoß im (Innen-)Verhältnis Agent – Prinzipal stützt. Vielfach wird hierin eine gewisse Untreuenähe des Tatbestandes gesehen.[442] Das Strafbarkeitserfordernis einer strengen (also nicht gelockerten) Unrechtsvereinbarung[443] zwingt den Tatrichter dazu, das beanstandete pflichtwidrige Verhalten nach seiner Art und den Umständen seiner Durchführung näher zu konkretisieren, um die Pflichtwidrigkeit der Handlung oder Unterlassung feststellen zu können.[444] „Klimapflege“ und nachträgliche Belohnungen für bereits abgeschlossene Pflichtverletzungen der Angestellten oder Beauftragten bleiben hier wie im Rahmen des § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB straflos.[445]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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