Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 411

cc) Einzelheiten zur Unrechtsvereinbarung

Оглавление

54

Die Unrechtsvereinbarung i.S.v. § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine ausdrückliche[284] oder eine zumindest stillschweigende[285] (bzw. bei der Tatvariante des Forderns eine auf ihren Abschluss zielende)[286] Übereinkunft zwischen den Beteiligten voraus.[287] Jedenfalls nach der Vorstellung des Vorteilsnehmers (als Täter des § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muss der Vorteil Gegenleistung dafür sein, dass er einen anderen zukünftig in unlauterer Weise gegenüber Mitbewerbern bevorzuge; eine nur gelegentliche oder anlässlich einer Handlung des Vorteilsnehmers erfolgende Zuwendung genügt nicht. Im Gegensatz zur Neufassung der §§ 331, 333 StGB hat der Gesetzgeber des KorrBekG 1997 (und auch 2015) bewusst darauf verzichtet, die Anforderungen an eine solche Unrechtsvereinbarung zu lockern und hat stattdessen am Erfordernis einer konkreten Gegenseitigkeitsvereinbarung i.S. e. do ut des festgehalten.[288] Demgemäß muss der Vorteil für eine zumindest „in Umrissen“ bestimmte Bevorzugung in der Zukunft gegeben werden.[289] Anders als im Kontext der Amtsträgerkorruption sind Zuwendungen zur Sicherung des allgemeinen Wohlwollens („Klimapflege“) ebenso wenig tatbestandsmäßig[290] wie die Belohnung bereits erbrachter Leistungen.[291] So fällt etwa altruistisches Sponsoring nicht darunter, wenn die Austauschgegenstände zu unkonkret bleiben (etwa bei nur gattungsmäßiger Verknüpfung).[292]

Beispiel

Ein Pharmaunternehmen lädt angestellte Ärzte zu einem mehrtägigen Fachkongress mit Unterkunft im Fünf-Sterne-Hotel und Rahmenprogramm ein. Konkrete Empfehlungen, Produkte des Unternehmens anderen vorzuziehen, werden dabei nicht gegeben. Es kann sich bei der Einladung um eine straflose Zuwendung zur „Sicherung des allgemeinen Wohlwollens“ handeln. Sachverhalte dieser Art können in der Praxis allerdings auch zu Ermittlungen der Strafverfolgungsorgane führen, weil diese – je nach Wert des Aufenthalts – eine (stillschweigende) Übereinkunft, gerichtet auf die Bevorzugung des zuwendenden Unternehmens beim Bezug von Arzneimitteln, vermuten.[293]

Bei komplexen, mit zahlreichen Vor- und Nachteilen für beide Seiten verbundenen Geschäften wird die Vorteilszuwendung oftmals nicht mit einer bestimmten Bevorzugung in Beziehung zu bringen sein.[294] Die Beweisprobleme, die den Gesetzgeber im Rahmen der §§ 331, 333 StGB zur „Lockerung der Unrechtsvereinbarung“ veranlasst haben,[295] bleiben für die Angestelltenbestechlichkeit/-bestechung damit bestehen.[296]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх