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bb) Notwendige Einschränkungen des Straftatbestandes

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Bei unbefangenem Blick auf den Tatbestand des § 299 StGB (in den Wettbewerbsvarianten) führt zunächst weder das Handeln des Angestellten mit Wissen und Billigung sowie im Auftrag seines Anstellungsunternehmens (sog. „entschleierte Schmiergelder“) noch die Tatsache, dass die Vorteile dem Geschäftsinhaber zugutekommen, dazu, dass die Verwirklichung des Tatbestandes ausscheidet. Das liegt zum einen daran, dass die Heimlichkeit der Vorteilsgewährung kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes gem. § 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB ist.[267] Zum anderen erfasst die im Jahre 1997 erfolgte Tatbestandsergänzung um den Drittvorteil nach dem Wortlaut auch den Geschäftsherrn als Vorteilsempfänger.[268] Eine vernünftige, an Sinn und Zweck der Strafnorm ausgerichtete Auslegung spricht jedoch klar dafür, Fälle entschleierter Vorteilsgewährungen (dazu Rn. 51, 92 ff.) sowie der Zuwendung von (Dritt-)Vorteilen an den Geschäftsinhaber (dazu Rn. 40 ff., 52) aus dem Tatbestand des § 299 StGB herauszunehmen.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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