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(2) Tatbestandsreduktion bei Vorteilszuwendungen an den Geschäftsinhaber als Dritten

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Ein anderes Ergebnis als bei der Subsumtion unter den Prototyp der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ergibt sich auch bei der Leistung von Vorteilen an den Geschäftsinhaber als Dritten (näher Rn. 40 ff.). Der Wortlaut des § 299 StGB setzt voraus, dass der Empfänger des Vorteils der Angestellte bzw. Beauftragte oder ein Dritter ist. Der Geschäftsherr ist personell von dem Agenten und dem Vorteilsgewährenden verschieden, sodass er bei unbefangener Annäherung an den Tatbestand als Dritter i.S.d. § 299 StGB angesehen werden könnte. [276] In der Literatur wird denn auch häufig ohne weiteres der Geschäftsherr als möglicher Drittvorteilsempfänger i.S.d. § 299 StGB eingestuft.[277] Dabei wird zumeist darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung[278] bereits mehrfach entschieden habe, dass der Begriff des „Dritten“ im Rahmen der §§ 331 ff. StGB auch die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers erfasse.[279] Bei dieser Übertragung wird jedoch übersehen, dass die §§ 331 ff. StGB ein anderes – wesentlich sensibleres – Rechtsgut schützen als § 299 StGB[280] und zudem grundsätzliche, unser Wirtschaftssystem betreffende Aussagen gegen den Geschäftsherrn als tauglichen Vorteilsempfänger sprechen. In der zu dieser Fragestellung tiefer schürfenden Literatur wird denn auch zunehmend erkannt, dass aus teleologischen Gründen Vorteile, die letztlich dem Geschäftsherrn gewährt werden, keine Strafbarkeit nach § 299 StGB begründen können.[281] Der für den Geschäftsherrn auftretende Angestellte, der Vorteile für seinen Geschäftsherrn annimmt, handelt im Interesse seines Geschäftsherrn allein im Rahmen der Bezugsvereinbarung und somit entsprechend dem Leistungsprinzip.[282] Es mangelt daher schon an einer abstrakten Gefahr für den Leistungswettbewerb als Rechtsgut der Wettbewerbsvarianten des § 299 StGB, wenn ein Angestellter für seinen Geschäftsinhaber die Verhandlungen führt und Vorteile annimmt.[283] Auch hier fehlt es an einer Unrechtsvereinbarung, die Kernvoraussetzung einer Strafbarkeit gem. § 299 StGB ist.

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Sprechen schon die skizzierten Besonderheiten der Fallkonstellationen jeweils für sich unter teleologischen – das Rechtsgut betonenden – Gesichtspunkten für eine Straflosigkeit des Verhaltens, muss das bei einer Kombination der Aspekte – also bei entschleierten Vorteilsgewährungen an den Geschäftsinhaber als Drittvorteilsempfänger – erst recht gelten.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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