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5. Gegenleistungsverhältnis i.S.d. Pflichtwidrigkeitsvariante (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

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Wie die Wettbewerbsvariante setzt auch die durch das KorrBekG 2015 neu eingefügte Pflichtwidrigkeitsvariante gem. § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine strenge Unrechtsvereinbarung (Rn. 78) voraus.[439] Der Täter muss also hier im geschäftlichen Verkehr (Rn. 80) den in Anspruch genommenen Eigen- bzw. Drittvorteil mit einer konkreten zukünftigen Handlung bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen (Rn. 80) koppeln, ohne sich dabei auf eine Einwilligung des Unternehmens stützen zu können (Rn. 86 f.). Die Gegenleistung besteht im zugrundeliegenden Geschäftsherrenmodell allerdings nicht in einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb, sondern in einer durch Handeln oder Unterlassen (Rn. 79) zum Ausdruck gebrachten Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen (Rn. 81 ff.).[440]

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