Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 412

b) Bevorzugung eines anderen

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Die vom Täter angestrebte oder von den Parteien geschlossene Unrechtsvereinbarung muss darauf abzielen, dass der Vorteilsnehmer (also der Angestellte oder Beauftragte) beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen zukünftig im Wettbewerb bevorzuge. Voraussetzung ist dafür nach dem Gesetzestext, dass „er“ (der Vorteilsnehmer) selbst die Bevorzugung bewirkt. Über die Qualität der notwendigen „Bevorzugungsmacht“ ist damit aber noch nichts ausgesagt. Herrschend lässt man es hier ausreichen, dass der Agent zumindest mittelbar die Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat.[297] Rogall verlangt dagegen mehr. Für ihn bevorzugt nur derjenige, der „die Entscheidungen (…) zu treffen hat und ihre Umsetzung veranlassen kann“ oder zumindest – gleichsam als mittelbarer Täter – die Entscheidung des Geschäftsherrn steuert.[298] Dieses Maß an Einfluss wird bei Angestellten oder Beauftragten häufig vorliegen, soll Arbeitsteilung (und damit auch die Delegation von Verantwortung) ökonomisch überhaupt Sinn ergeben. Das Einfordern einer Entscheidungskompetenz, die im Randbereich (Beispiele von Rogall: Der Prinzipal wird von seinem Mitarbeiter getäuscht oder im Unklaren gelassen) strukturell die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft erfüllen muss, erscheint aber überzogen – und wird auch vom Autor selbst nicht durchgehalten, wenn er es bei der Beschreibung der Vorteilsnehmerrolle genügen lässt, dass „der Angestellte zu einer Einflussnahme auf unternehmerische Bezugsentscheidungen tatsächlich im Stande ist“ und der Beauftragte nur „mittelbar Einfluss auf die zu treffenden geschäftlichen Entscheidungen“ nehmen kann.[299] Richtig ist allerdings, dass bei Zustimmung des über den Sachverhalt informierten Prinzipals zum Geschäftsgebaren des Agenten im Falle „entschleierter Schmiergelder“ letztlich ein Verhalten des Geschäftsherrn vorliegt und damit der Tatbestand schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht verwirklicht wird.[300]

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Bevorzugung ist die Besserstellung des zu Begünstigenden (auch in Form der Erhaltung der bisherigen Geschäftsbeziehungen[301]) gegenüber zumindest einem weiteren Mitbewerber,[302] der im Tatzeitpunkt noch nicht einmal bekannt sein muss.[303] Mit der Privilegierung hat die Benachteiligung eines Konkurrenten (im Wettbewerb) einherzugehen.[304] Angesichts der subjektivierten Gesetzesfassung müssen beide Effekte nur angestrebt bzw. vereinbart werden, nicht aber tatsächlich eingetreten sein.[305] Dabei liegt eine Privilegierung nur vor, wenn der Begünstigte auf den Vorteil keinen Rechtsanspruch hat[306] – wie regelmäßig im privaten Wirtschaftsverkehr.[307]

Beispiel

Eine Entertainmentgesellschaft hält für jede Musicalveranstaltung einige Plätze für Journalisten frei, die diese dann, ohne für ein Ticket zu bezahlen, kurzfristig in Anspruch nehmen können. Im Gegenzug wird von den Journalisten eine generell unkritische Berichterstattung über die Musicals erwartet. Das Verhalten der Journalisten ist nicht nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, weil sie keine Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Aussicht stellen.[308]

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Tatbestandsrelevant sind nur avisierte zukünftige Bevorzugungen.[309] Vorteilsgewährung für bereits ausgeführte Handlungen ist straflos (vgl. Rn. 54),[310] es sei denn, diese waren bereits Gegenstand einer früheren Unrechtsvereinbarung[311] oder sollen in der Zukunft liegende günstige Entscheidungen anregen.[312]

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Begünstigter anderer kann der Vorteilsgeber oder jeder Dritte sein, zu dessen Gunsten der Vorteilsgeber aktiv wird.[313] Damit kommt auch der Geschäftsherr des Vorteilsgebers oder das Unternehmen des Mitbewerbers in Betracht.[314]

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