Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 409

(1) Tatbestandsausschluss bei „entschleierten Zuwendungen“

Оглавление

51

§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zwar nicht voraus, dass der Agent den Vorteil „hinter dem Rücken des Geschäftsherrn“ fordert, sich versprechen lässt etc.[269] Allerdings führt das Einverständnis des Geschäftsherrn mit dem tatbestandsmäßigen Verhalten („ Entschleierung“) dazu, dass das Rechtsgut des § 299 StGB in aller Regel nicht gefährdet wird.[270] Ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung, dass der Geschäftsherr kein tauglicher Täter des § 299 StGB, sondern aufgrund seiner verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit[271] in der Wahl seiner Geschäftspartner und der Gestaltung der Vertragskonditionen frei ist, können entschleierte Vorteilsgewährungen den Leistungswettbewerb nicht verzerren. Das liegt daran, dass es wirtschaftlich und auch normativ keinen Unterschied macht, ob ein Vorteil dem Geschäftsinhaber selbst oder einem Angestellten des Geschäftsinhabers mit dessen Wissen angeboten wird.[272] Wenn das erstgenannte Geschehen nach einhelliger Ansicht nicht dem Tatbestand unterfällt,[273] sollte Gleiches für (geplante) Vorteilszuwendungen, die mit Zustimmung des Geschäftsinhabers erfolgen, ebenfalls gelten, will man nicht wirtschaftlich gleichartige Vorgänge rechtlich unterschiedlich behandeln. Es liegt also nur eine (Bezugs-)Leistungsbeziehung und keine zusätzliche Unrechtsvereinbarung vor. Hinzu kommt, dass bei Billigung der Vorteilsannahme usw. durch den Geschäftsinhaber dieser das Preis-Leistungs-Verhältnis niemals aus dem Blick verlieren wird. Denn ein Kaufmann wird die Entgegennahme von Vorteilen durch seine Mitarbeiter nur solange akzeptieren, wie die hiervon betroffenen Geschäfte in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse liegen. Die Auswirkungen der Gratifikationen auf den Wettbewerb sind also nicht stärker, als wenn der Geschäftsinhaber sie selbst in seine Entscheidungsfindung einstellt.[274] Aus dem Wortlaut der Norm und ihrer rechtsgutsbezogenen Struktur[275] folgt also, dass entschleierte Vorteilsgewährungen im Ergebnis tatbestandslose Geschäftsinhaberbestechungen darstellen (näher Rn. 92 ff.).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх