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2. Tathandlungen

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Der Täter muss einen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Anbieten ist das Inaussichtstellen einer gegenwärtigen Leistung, Versprechen die Zusage einer zukünftigen Leistung und Gewähren das tatsächliche Verschaffen eines Vorteils mit dem Willen, dass die Verfügungsgewalt auf den Vorteilsnehmer übergeht.[571] Beim Anbieten und Versprechen (als einseitige Willenserklärungen) ist – ebenso wie beim Fordern im Rahmen des § 299 Abs. 1 StGB – irrelevant, ob der Empfänger den Sinn der entsprechenden (auch konkludenten[572]), auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichteten Erklärung des Vorteilsgebers versteht,[573] ob er das Angebot annimmt oder zurückweist und ob der Vorteil wirklich eintritt, solange die Erklärungen dem anderen Beteiligten nur zur Kenntnis gebracht werden.[574] Unerheblich ist weiterhin, auf wessen Initiative die Tathandlung zurückzuführen ist; das strafbare Verhalten kann auch vom Vorteilsnehmer ausgehen.[575] Die Tathandlung muss gegenüber einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens i.S.d. § 299 Abs. 1 StGB, also einem tauglichen Täter der Bestechlichkeit, vorgenommen werden.[576] Der Drittvorteil ist in § 299 Abs. 2 StGB ausdrücklich erfasst, ist aber nach dessen Wortlaut weiterhin dem bestochenen Angestellten zu gewähren.[577] Werden bei der Abgabe und Entgegennahme der Erklärungen Mittelspersonen eingeschaltet, bleibt es bei der Strafbarkeit des Täters, wenn die Empfänger wissen, von wem die jeweiligen Erklärungen stammen.[578]

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Das vor der Reform 2015 tatbestandlich verankerte Merkmal des Handelns „zu Zwecken des Wettbewerbs“ wurde nach herrschender Ansicht nicht rein subjektiv verstanden: Die Tat musste vielmehr auch objektiv geeignet sein, den eigenen Absatz des Bestechenden oder den des begünstigten Dritten auf Kosten anderer Mitbewerber durch Steigerung des Absatzes, Beeinträchtigung des Absatzes von Mitbewerbern oder Erweiterung des Kundenkreises auf Kosten anderer zu fördern.[579] Ausreichen sollte auch das Ziel (bzw. die Eignung der Handlung), sich oder einem Dritten Marktanteile oder sonstige Vorteile zu sichern[580] oder jedenfalls den bisherigen Kundenkreis zu erhalten.[581] Der Gesetzgeber des KorrBekG 2015 hat dieses Merkmal gestrichen, „um einen Gleichklang zwischen der Bestechlichkeit und der Bestechung zu erreichen“, und stellt nunmehr auch in Abs. 2 „ausdrücklich darauf ab (…), „dass die intendierte Bevorzugung im Wettbewerb erfolgt“.[582] An der skizzierten Begrenzung des objektiven Tatbestands ändert die Neufassung des § 299 Abs. 2 StGB allerdings nichts, da „das geschützte Rechtsgut eine teleologische Reduktion auf objektiv wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen erfordert“;[583] Auswirkungen hat sie aber auf den subjektiven Tatbestand (Rn. 104). Eine solche Einschränkung des Tatbestandes war und ist weiterhin sinnvoll, weil erst bei objektiver Eignung der Handlung zur Absatzförderung bzw. -sicherung von einer abstrakten Gefährdung des lauteren Wettbewerbs ausgegangen werden kann.[584] Das Erfordernis der „objektiven Eignung“ darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, die Handlung müsse eine entsprechende Wirkung tatsächlich haben. Da es – ebenso wie in Abs. 1 – ausreicht, wenn Mitbewerber in der Vorstellung des Täters zumindest im Zeitpunkt der angestrebten Bevorzugung existieren,[585] genügt eine potenzielle Eignung zur Absatzförderung bzw. -sicherung[586]. Daran fehlt es, wenn Leistungen gar nicht erbracht werden, sondern nur vorgetäuscht werden sollen.[587]

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