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c) Handlungen im geschäftlichen Verkehr beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen

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Tatbestandsmäßig sind gem. § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen (wie auch unlautere Bevorzugungen i.S. der Nr. 1) nur, wenn sie im geschäftlichen Verkehr (Rn. 32) sowie beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen (Rn. 62 ff.) stattfinden. Damit rücken typischerweise Mitarbeiter in den Einkaufsabteilungen sowie weitere am Beschaffungsvorgang beteiligte Angestellte in den Blick (der Strafverfolgungsbehörden).[450] Ob Pflichten, die im Verletzungsfall die Strafbarkeit gem. § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB (mit-)auslösen, weitere Eigenschaften aufweisen müssen, ist seit längerem stark umstritten und im Weiteren zu klären .

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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