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1. Täterkreis

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Im Gegensatz zur Bestechlichkeit nach Abs. 1 ist die (aktive) Bestechung nach Abs. 2 kein Sonderdelikt; Täter kann grundsätzlich jede natürliche Person („jedermann“) sein,[566] sofern sie nur die sonstigen Tatbestandsmerkmale verwirklicht (insbesondere Handeln im geschäftlichen Verkehr beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Ausfüllung des erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses).[567] Aufgrund der Beschränkung auf Handlungen „im Wettbewerb“ (ehemals „zu Zwecken des Wettbewerbs“) kommt als Täter der Bestechung in der Wettbewerbsvariante allerdings nur in Betracht, wer selbst eine Bevorzugung gegenüber Konkurrenten erstrebt („Mitbewerber“) bzw. im Interesse eines „Mitbewerbers“ dessen Bevorzugung erreichen will.[568] Beim Handeln im Interesse eines Mitbewerbers ist angesichts der Voraussetzung eines Handelns „im geschäftlichen Verkehr“ darüber hinaus zumindest bei Privatpersonen ein (nicht notwendig von einer Vollmacht gedecktes) Auftreten für den Mitbewerber erforderlich;[569] fehlt es daran, kommt nur Beihilfe (etwa durch Bereitstellen von Bestechungsmitteln) oder Anstiftung in Betracht.[570]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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