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III. Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 299 Abs. 2 StGB)

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§ 299 Abs. 2 StGB enthält den der (passiven) Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 1 StGB spiegelbildlich entsprechenden Tatbestand der (aktiven) Bestechung. Identische Tatbestandsmerkmale sind daher übereinstimmend auszulegen;[565] es sind aber einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

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