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Оглавление1.3.3.1Der Lastverteilungsgrundsatz
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Die Steueraufkommensverteilung dient dazu, Bund, Länder und Gemeinden in die Lage zu versetzen, ihre notwendigen Ausgaben gleichmäßig zu decken. Die Frage danach, wer welche Ausgaben zu tragen hat (bundesstaatliche Lastenverteilung), wird grundsätzlich durch Art. 104a Abs. 1 GG beantwortet.
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Die Pflicht zur Lastentragung (also der Finanzierung aus den eigenen Einnahmen oder dem eigenen Vermögen) der Ausgaben folgt aus der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem Prinzip: „Wer die Aufgabe hat, trägt die Ausgaben.“ Es wird Konnexitätsprinzip oder auch Verwaltungskonnexität genannt (lat. connexus – Verbindung).
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Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben vermutet das Grundgesetz bei den Ländern, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist (siehe oben). Folglich haben die Länder die staatlichen Ausgaben zu tragen, wenn nicht eine Aufgabe dem Bund obliegt oder eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip zugelassen oder vorgeschrieben ist.
Abbildung 6:Geschriebene und ungeschriebene Zuständigkeiten des Bundes
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Das Konnexitätsprinzip verpflichtet Bund und Länder zur Tragung der Ausgaben, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Das schließt Unterstützungen des Bundes an die Länder oder auch zwischen den einzelnen Ländern („tragen jeweils gesondert“) aus. Damit soll eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der einzelnen Länder ausgeschlossen werden.[10]