Читать книгу Öffentliche Finanzwirtschaft - Bodo Leibinger - Страница 29
1.4Öffentliche Finanzwirtschaft und Finanzverfassung (Kurzfassung)
Оглавление116
Die Bedeutung der Öffentlichen Finanzwirtschaft wird durch ihre Aufgaben (Funktionen) dargestellt: „Öffentliche Finanzwirtschaft“ ist die Tätigkeit des Staates, durch welche dieser die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft, verwaltet und verwendet.
Hierbei hat die Öffentliche Finanzwirtschaft
öffentliche Güter und Dienstleistungen bereitzustellen (= klassische Bedarfsdeckungsfunktion)
wirtschaftspolitische und sozialpolitische Ziele anzustreben (= moderne gesamtwirtschaftliche Lenkungsfunktion)
übernationale finanzpolitische Funktionen zu erfüllen.
117
Die „Öffentliche Finanzwirtschaft“
ist Teil der Volkswirtschaft,
liefert im Wesentlichen immaterielle Güter,
erzeugt im Allgemeinen nicht messbare Leistungen,
deckt ihren Finanzbedarf durch Steuern usw. selbst,
erstrebt keinen Gewinn.
118
Von besonderer Bedeutung ist die Ausstattung der Träger der öffentlichen Finanzwirtschaft mit eigenen Einnahmequellen. Für die Haupteinnahmequellen, die Steuern, legt die Finanzverfassung die Ertragshoheit, die Verwaltungshoheit und die Gesetzgebungshoheit über einzelne Steuerarten fest. Grundlage ist dabei die Verteilung der Steuern nach dem Trennsystem und nach dem Verbundsystem.
119
Für den Ausgabenbereich liegt die Finanzverfassung die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern fest. Neben dem Konnexitätsgrundsatz, nachdem die Ausgabe der Aufgabe folgt, gibt es auch eine Reihe von Mischfinanzierungstatbeständen im Grundgesetz.
120
Die Haushaltsverfassung als Teil der Finanzverfassung regelt die Haushaltsautonomie von Bund und Ländern im Sinne des föderalistischen Staatsaufbaus und schreibt dem Staat eine gesamtwirtschaftliche Verantwortung zu (Art. 109 Abs. 1, 2 GG). Daneben gibt es eine Reihe von Bestimmungen, die sich allein auf den Bundeshaushalt beziehen (Art. 110 bis 115 GG).
121
Träger der Öffentlichen Finanzwirtschaft sind die Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 30 GG/LV). Diese sind:
internationale (z.B. NATO) und supranationale (z.B. EU) Organisationen,
der Bund,
die Länder,
die Gemeinden und Gemeindeverbände,
hilfsfiskalische/intermediäre Finanzgewalten (= Parafisci, z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten).