Читать книгу Öffentliche Finanzwirtschaft - Bodo Leibinger - Страница 25
Оглавление1.3.3.2Mischfinanzierungstatbestände
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Ausnahmen vom Lastverteilungsgrundsatz, also Mischfinanzierungstatbestände, müssen sich aus dem Grundgesetz ergeben.
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Die gemischte Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben (Abschnitt VIIIa des Grundgesetzes) ergibt sich aus der gemeinschaftlichen Aufgabenerfüllung in den dort genannten Fällen. Das Nähere wird in Bundesgesetzen (Art. 91a Abs. 2 und 3, 91c Abs. 4 und 5, 91e Abs. 3 GG) oder Bund-Länder-Vereinbarungen (Art. 91b Abs. 1 und 2, 91c Abs. 2 und 3, 91d GG) bestimmt.
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Der Bund trägt die Ausgaben, die sich aus der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG ergeben, Art. 104a Abs. 2 GG. Die Bundesauftragsverwaltung ist nur dann zulässig, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich zulässt, z.B. in den Fällen des Art. 90 Abs. 3 (Bundesfernstraßen) oder Art. 108 Abs. 3 (Bundessteuern). Der Bund trägt dann die sich daraus ergebenden (Zweck-) Ausgaben, die Verwaltungsausgaben (z.B. für Personal oder Sachleistungen) tragen die Länder gem. Art. 104a Abs. 5 GG selbst.
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Der Bund erlässt Geldleistungsgesetze, die grundsätzlich von den Ländern auszuführen sind (Art. 104a Abs. 3 GG). Wenn der Bund mindestens 50% der Geldleistung (Zweckausgaben) trägt, dann gilt das Gesetz als „im Auftrage des Bundes ausgeführt“ (sog. Fiktion) und Abs. 2 (siehe oben) ist anzuwenden. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung („KdU“) im Bereich der Grundsicherung muss der Anteil des Bundes hingegen mindestens 75% betragen.
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Bei Verletzungen supra- oder internationaler Verpflichtungen wird die gesamtstaatliche Ausgabenlast auf Bund und Länder verteilt (Art. 104a Abs. 6 und Art. 109 Abs. 5 GG).
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Der Bund darf die Länder in den Fällen der Art. 104b (gesamtwirtschaftliche Erfordernisse; Notsituationen), 104c (Bildungsinfrastruktur) und 104d GG (sozialer Wohnungsbau) ausnahmsweise finanziell unterstützen. Der Begriff der Finanzhilfe beinhaltet, dass die Länder in jedem Fall einen Eigenanteil an den zu finanzierenden Ausgaben tragen müssen. Das Nähere ist durch Gesetz oder auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes des Bundes durch Bund-Länder-Vereinbarungen zu regeln.
Abbildung 7:Mischfinanzierung
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Der Bund darf außerdem in den Fällen des Art. 143d Abs. 4 GG Sanierungshilfen gewähren, das Nähere regelt das SanG. Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Beistandspflicht des Bundes zugunsten einzelner Länder darüber hinaus nur im Falle extremer Haushaltsnotlagen an.[11]
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Die vorübergehenden Sanierungs- und Konsolidierungshilfen wegen der Einführung der grundgesetzlichen Schuldenbremse sind mit dem Ende des Jahres 2020 entfallen. Zur Bewältigung von Haushaltsnotlagen sind im bundesstaatlichen Finanzausgleich (also auf der Seite der Verteilung der Steuereinnahmen, siehe oben) Bundesergänzungszuweisungen möglich (§ 12 Abs. 4 MaßstG).