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Оглавление1.3.4Die Haushaltsverfassung für Bund und Länder
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Die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern verläuft nach Haushaltsplänen. Durch sie sollen Budgethoheit und Transparenz verwirklicht werden. Im föderalen Staatsgefüge ist es notwendig, dass der Bund und die Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind (Art. 109 Abs. 1 GG). Dieses Prinzip nennt man Haushaltsautonomie.
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Die Haushaltswirtschaft umfasst die Haushalts- und Finanzplanung, den Vollzug der Haushaltspläne und die anschließende Finanzkontrolle.[12]
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Die Haushaltsautonomie wird für Bund und Länder durch die weiteren Vorschriften des Art. 109 eingeschränkt.
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So sind nach Art. 109 Abs. 2 GG Bund und Länder an die Vorschriften der Europäischen Union zur Haushaltsdisziplin gebunden und erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben. Sanktionen, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, werden gem. Art. 109 Abs. 5 GG gemeinschaftlich getragen (siehe oben zur Mischfinanzierung).
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Die grundgesetzliche Schuldenbremse des Art. 109 Abs. 3 schränkt die Autonomie von Bund und Ländern ein. Sie dürfen ihre Haushalte grundsätzlich nicht durch Kreditaufnahme ausgleichen (siehe dazu „Haushaltsausgleich“).
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Zur Vergleichbarkeit der Haushalte von Bund und Ländern und damit zur Transparenz sowie zur Erfüllung der gesamtwirtschaftlichen Funktion der Haushaltswirtschaft dürfen durch zustimmungspflichtige Bundesgesetze gemeinsam geltende Grundsätze für Bund und Länder aufgestellt werden (Art. 109 Abs. 4 GG). So enthält das HGrG die Grundsätze des Haushaltsrechts, das StabG die Grundsätze einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und beide Gesetze enthalten Vorschriften über die mehrjährige (oder mittelfristige) Finanzplanung.
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Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach den Vorschriften des HGrG zu gestalten, § 1 Satz 2 HGrG. Sie setzen die Vorschriften des Teils I in ihren Haushaltsordnungen um; die Vorschriften des Teils II gelten für Bund und Länder unmittelbar. Dazu gehören auch diejenigen zur mittelfristigen Finanzplanung (§§ 50 und 51 HGrG).
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Bund und Länder haben den Erfordernissen einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft Rechnung zu tragen. Deswegen verpflichtet sie der Gesetzgeber mit § 1 StabG auf das sog. gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht. Seine Bestimmungsgrößen sind Preisniveaustabilität, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht (drei Stabilitätsziele) und ein stetiges aber angemessenes Wirtschaftswachstum (ein Wachstumsziel); das wird auch „magisches Viereck“ genannt (siehe dazu „Gesamtwirtschaftliche Bedeutung“). Auch im „Stabilitätsgesetz“ sind Vorschriften über die mittelfristige Finanzplanung des Bundes enthalten (§§ 9 bis 11 StabG). Sie gelten für die Länder sinngemäß (§ 14 StabG).
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Um Haushaltsnotlagen zu vermeiden und die Einhaltung der Schuldenbremse sicherzustellen, werden gem. Art. 109a GG die Haushaltswirtschaften von Bund und Ländern vom Stabilitätsrat überwacht. Das Nähere bestimmt das StabiRatG. Zwar hat der Stabilitätsrat keine unmittelbaren Eingriffsbefugnisse gegenüber Bund oder Ländern, aber er kann, nachdem er eine drohende Haushaltsnotlage feststellt, Sanierungsprogramme mit ihnen vereinbaren (§ 5 StabiRatG). Zumindest insoweit kann er also Einfluss auf Bund oder Länder nehmen.
Abbildung 8:Haushaltsautonomie von Bund und Ländern mit Einschränkungen
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Die Art. 104a bis 109a GG enthalten also die Bestimmungen über die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern, über die Einnahmen, die ihnen zur Schulterung dieser Lasten zustehen, und über die Gestaltung ihrer jeweiligen Haushaltswirtschaften.