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1.3.6Zusammenfassung
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Um öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu können, müssen Bund, Länder und Gemeinden über ausreichende Einnahmen verfügen können. Nach dem Grundgesetz sind das in erster Linie die Steuern, für die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragshoheit (Art. 105, 108 bzw. 106 GG) geregelt sind.
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Der Steuerertrag (Art. 106 GG) kann nach dem Trennsystem (Zuordnung einer Steuerart zu einer föderalstaatlichen Ebene) oder dem Verbundsystem (föderalstaatliche Ebenen teilen sich bestimmte Steuerquellen) zugeordnet werden.
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Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Nach der Wahrnehmung der staatlichen Ausgaben richtet sich die Pflicht zur Tragung der Ausgaben (Konnexitätsprinzip nach Art. 104a Abs. 1 GG), wenn nicht Mischfinanzierungstatbestände etwas anderes zulassen.
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Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig. Eingeschränkt wird die Haushaltsautonomie durch die Verpflichtung von Bund und Ländern,
gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu erfüllen und
in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (Art. 109 Abs. 2 GG),
ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (Art. 109 Abs. 3 GG) und
sich an gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, eine mehrjährige Finanzplanung und eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft zu halten (Art. 109 Abs. 4 GG).
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Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 % der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 % der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag.[13]
Die finanzwirtschaftliche Darstellung der Landeshaushalte und der öffentlichen Unternehmen der Länder ist wie beim Bund in sinngemäß vergleichbarer Weise zu verstehen.