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c) Einrede der Vorausklage
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Der Bürge haftet nicht neben dem, sondern für den Schuldner und kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht ohne Erfolg eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat (sog. Einrede der Vorausklage nach § 771). Sie ist ausgeschlossen, wenn sich der Bürge selbstschuldnerisch verbürgt hat (– so regelmäßig in der Praxis –), über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird (vgl. § 773); schließlich stets bei der Bürgschaft als Handelsgeschäft (vgl. § 349 HGB).