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1. Lebenstypen

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Typische Fälle der Gesamtschuld sind neben der vertraglichen Schuldnermehrheit (z.B. mehrere Käufer oder Mieter einer Sache im Hinblick auf die Entgeltverpflichtung) auch das Verhältnis unter Mitbürgen (vgl. § 769) und mehrerer Deliktsschädiger untereinander.[5] Zur Gesamtschuld führen insb. §§ 25 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 1 HGB in den Fällen des Unternehmenserwerbs unter Lebenden, durch Erben oder durch Einbringung in eine Personengesellschaft.[6]

Ähnliches gilt für die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB) neben der Gesellschaftsschuld und die Solidarhaftung der Geschäftsführer auf die Erstattung verbotener Einlagenrückgewähr (vgl. § 31 Abs. 4 GmbHG) oder für sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG). Dies gilt auch für die Handelndenhaftung von Mitgliedern eines nichtrechtsfähigen Vereins neben diesem (vgl. § 54 S. 2).

In den Fällen von § 54 S. 2 BGB und § 128 HGB handelt es sich um eine akzessorische Haftung für eine fremde Verbindlichkeit, die neben den „eigentlich“ Verpflichteten tritt, weshalb der Gesamtschuldcharakter umstritten ist. Auswirkungen hat die Akzessorietät im Hinblick auf den internen Ausgleich zwischen Schuldner und Haftendem (vgl. § 426 bzw. § 774 Abs. 1 im Unterschied zu Abs. 2). Insofern sollte in diesen Fällen verdeutlichend formuliert werden: „als wären sie Gesamtschuldner“.

Das gilt auch für die Bürgenverpflichtung nach § 765 neben dem Dritten (Hauptschuldner), wobei hier nochmals Besonderheiten bestehen. Diese folgen aus dem Sicherungszweck der Bürgschaft und versagen dem Bürgen die Ausübung von Gestaltungsrechten des Hauptschuldners und schränken hierauf gestützte vorläufige Leistungsverweigerungsrechte (vgl. § 770) ein (im Unterschied zur Interessenlage in den anderen Fällen akzessorischer Haftung soll der Bürge die Hauptschuld stützen und sie nicht vielmehr stürzen).[7]

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