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3. Anteilsübertragung

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Jeder Teilhaber kann seinen (z.B. Miteigentums-) Anteil veräußern oder belasten. Nur die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand an sich ist den Teilhabern nur gemeinschaftlich möglich (vgl. § 747). Insoweit zieht § 747 also die Grenzen der Verfügungsmacht jedes Teilhabers hinsichtlich der Sache selbst. Fehlende Verfügungsmacht kann nur nach den Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff., 892 f. überwunden werden, also nur, soweit Gegenstand der Gemeinschaft und damit der Verfügung eine bewegliche Sache bzw. ein Grundstück ist (also etwa das Eigentum). Ansonsten ist eine Einzelverfügung nur mit Zustimmung aller übrigen nach § 185 wirksam.

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