Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 382
§ 3 Ausgleichsordnung
ОглавлениеA.Beteiligungsausgleich543 – 568
I.Gesamtschuldverhältnis544 – 554
2.Gesamtwirkung oder Einzelwirkung einzelner Schuldveränderungen auf das Gesamtschuldverhältnis547 – 549
3.Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldverhältnis550 – 553
4.Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2554
II.Rechtsgemeinschaft555 – 568
1.Abgrenzung556 – 562
2.Verwaltung des Gemeinschaftsguts563 – 565
4.Auseinandersetzung567, 568
a)Aufhebung der Gemeinschaft567
B.Aufwendungsausgleich569 – 615
I.Geschäftsführung ohne Auftrag – Überblick570 – 581
1.Keine GoA: Irrtümliche Eigengeschäftsführung577
2.Keine GoA: Angemaßte Eigengeschäftsführung578
3.Anspruchskonkurrenzen579 – 581
II.Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag582 – 615
1.Fremdheit des Geschäfts583, 584
2.Fremdgeschäftsführungswille585 – 588
3.Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung589 – 592
4.Unberechtigte Geschäftsführung593 – 595
b)Unbeachtlichkeit entgegenstehenden Willens nach § 679595
5.Prüfungsschema zum Schadensersatz, § 678596
6.Rettende Geschäftsbesorgung597
7.Pflichten des Geschäftsführers598 – 605
a)Gefahrtragung600, 601
b)Haftung des Geschäftsführers602, 603
c)Anzeige- und Informationspflicht604
d)Abgrenzung zur Haftung bei angemaßter Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2)605
8.Ansprüche des Geschäftsführers606 – 614
a)Erstattungsansprüche606 – 608
b)Bereicherungsansprüche609, 610
c)Außenverhältnis bei der GoA611 – 613
9.Prüfungsschema zum Aufwendungsersatz des Geschäftsführers, §§ 683, 677, 670615
C.Bereicherungsausgleich616 – 722
I.Bereicherungstatbestände – Überblick621
II.Leistungskondiktionen622 – 633
1.Zuwendungszweck623, 624
2.Mangel des Rechtsgrundes625 – 627
3.Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage628
4.Leistungsbegriff629 – 633
a)Leistungsverhältnis631, 632
III.Mehrpersonenverhältnisse in der Leistungskondiktion634 – 650
1.Grundsätzliche Erwägungen und Parallelität zur Geschäftsführung ohne Auftrag637, 638
2.Ausgleich ohne eigenes Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten639, 640
3.Ausgleich bei vermeintlichem eigenem Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten641 – 646
4.Zusammenfassung647 – 649
5.Verfügung eines Nichtberechtigten650
IV.Erscheinungsformen der Leistungskondiktionen651 – 668
1.Condictio indebiti652 – 658
b)Erweiterung durch § 813654 – 656
c)Ausschlusstatbestand nach § 814657, 658
2.Prüfungsschema zur Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1659
3.Condictio ob causam finitam660
4.Condictio ob rem661 – 663
5.Condictio ob turpem vel iniustam causam664 – 666
a)Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2665
b)Weitergehender Anwendungsbereich des § 817 S. 2666
6.Bereicherungseinrede667, 668
V.Nichtleistungskondiktionen, allgemeine Eingriffskondiktion669 – 707
2.Prüfungsschema zur allgemeinen Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2672
3.Mehrpersonenverhältnisse in den Nichtleistungskondiktionen673 – 677
a)Bereicherungsrechtliche Behandlung674 – 676
b)Anspruchskonkurrenzen zu §§ 987 ff.677
4.Eingriffskondiktion in Folge der Verfügung eines Nichtberechtigten678 – 698
a)Entgeltliche Verfügungen nach § 816 Abs. 1 S. 1679 – 681
c)Anwendungsbereich684 – 689
d)Anspruchskonkurrenz zu §§ 987 ff.690
e)Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2691, 692
f)Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2693, 694
g)Anwendungsbereich des § 816 Abs. 2695 – 698
5.Prüfungsschema zur Eingriffskondiktion in Folge der Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1699
6.Prüfungsschema zur Nichtleistungskondiktion gegenüber Leistungsempfänger, § 816 Abs. 2700
7.Unentgeltliche Verfügung eines berechtigten Bereicherungsschuldners, § 822701 – 703
8.Verwendungskondiktion704, 705
9.Rückgriffskondiktion706, 707
VI.Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs708 – 722
2.Wertersatz710 – 712
3.Wegfall der Bereicherung713 – 722
a)Entreicherung714 – 716
b)Ausgleich von Vor- und Nachteilen bei gegenseitigen Verträgen (Saldotheorie)717 – 719
c)Verschärfte Bereicherungshaftung720 – 722
D.Außervertraglicher Schadensausgleich – Überblick723
E.Unerlaubte Handlungen724 – 788
I.Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht727, 728
III.Grundtatbestand in § 823 Abs. 1730 – 765
1.Objektiver Tatbestand731 – 751
a)Leben, Körper, Gesundheit732, 733
c)Insb.: Arzthaftung735, 736
f)Sperrwirkung von § 993 Abs. 1 a.E. bei Eigentumsverletzungen741, 742
g)Sonstige Rechte743, 744
h)Insb.: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb745 – 748
i)Insb.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht749 – 751
2.Verkehrspflichten und Produkthaftung752 – 764
a)Anerkannte Verkehrspflichten755, 756
b)Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1757 – 759
c)Fallgruppen der Produzentenhaftung760, 761
d)Beweislastverteilung bei Produzentenhaftung762, 763
e)Delegation764
3.Prüfungsschema Schadensersatz, § 823 Abs. 1765
IV.Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz766 – 770
1.Voraussetzungen und Rechtsfolgen766 – 769
2.Prüfungsschema Schadensersatz nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG770
V.Grundtatbestand des § 823 Abs. 2771, 772
VI.Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826773 – 775
VII.Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831776 – 781
1.Tatbestand777
2.Entlastungsbeweis778 – 781
a)Problem des Organisationsgrads779
b)Organhaftung als Außenhaftung von Geschäftsführern780, 781
VIII.Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)782 – 786
2.Gebäudehaftpflicht nach §§ 836–838784
3.Kreditgefährdung nach § 824785
4.Tatbestände der Gefährdungshaftung786
IX.Deliktische Haftung mehrerer Personen787, 788
F.Allgemeines Schadensrecht789 – 807
I.Umfang der Schadensersatzpflicht790 – 792
II.Schadenszurechnung, Kausalität793 – 795
III.Schadensausgleich nach §§ 249–253796 – 804
1.Naturalrestitution797 – 799
2.Wertausgleich durch Geldersatz800 – 804
a)Fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen801, 802
IV.Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch805 – 807
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Das Schuldrecht ist Teil des Vermögensrechts und regelt innerhalb dessen in erster Linie den Güterverkehr, also den (vertraglichen) Güterumsatz. Das ist in der im vorangegangenen Teil behandelten Vertragsordnung etwa der Anspruch auf Erwerb oder Überlassung von Gütern, wobei diese nicht nur als Vermögenswerte zu verstehen sind, sondern als jedwedes schutzwürdiges Interesse, auf dessen Erfüllung hin eine Vereinbarung gerichtet ist. Daraus wird ersichtlich, dass das Schuldrecht die Aufgabe hat, die (relativ, weil zwischen Parteien durch subjektiven Willen begründete) berechtigte Erwartung eines bestimmten Verhaltens, die Erfüllung eines Versprechens zu schützen. Diese Erwartungen formuliert das Schuldrecht in Risikoabgrenzungen und entsprechenden Pflichten, deren Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung bestimmt werden.
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Dieser bisher behandelten Vertragsordnung stellt das Schuldrecht eine Ausgleichsordnung zur Seite. Auch sie regelt Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung berechtigter Erwartungen an bestimmte Verhaltensweisen. Es geht auch bei der Ausgleichsordnung nicht um Besitzstandswahrung oder Herrschaftsrechte (solches wird Aufgabe des Sachenrechts sein), sondern gleichfalls um schuldrechtliche Rechte und Pflichten, die ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in einem Vertrag bzw. also einem Rechtsgeschäft haben, sondern in objektiven Interessen und einem dazu bestehenden Widerspruch (sog. gesetzliche Schuldverhältnisse).
Dass eine erworbene Ware mangelhaft ist, widerspricht keinem objektiven Interesse, weil es keinen objektiven Normalzustand gibt, wie generell Waren zu sein hätten, sondern nur eine subjektive vertragliche Erwartungshaltung; ein Mangel ist deshalb gar kein Zustand der Sache, sondern eine Pflichtenkollision, für welche eine Seite die Gewähr trägt und weshalb nunmehr ggf. modifiziert erfüllt werden muss. Diesem Ziel dienen auch Minderung und Schadensersatz neben der Leistung, also neben der Erfüllung.
Historisch war deshalb der Schadensersatz statt der Leistung im BGB nur stark eingeschränkt zulässig; er bezieht sich auf eine objektive Sachlage, ebenso, wie ein Rücktritt die Erfüllungsgewähr beseitigt. Ursprünglich war deshalb im Gewährleistungsrecht auch kein Rücktritt vorgesehen, sondern die „Wandlung“ des Schuldverhältnisses, nämlich die Rückführung der subjektiven auf die objektive Interessenlage und erst anschließend deren Ausgleich durch Rücktritt. Konsequent galt deshalb der Rücktritt als Sonderfall des Bereicherungsrechts.[1]
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Auch die Ausgleichsordnung, also die gesetzlichen Schuldverhältnisse, sind Teil der Güterverkehrsordnung des Schuldrechts. Nur sind die darin zusammengefassten Interessen nicht auf ein vertragliches Versprechen gegründet, dessen Erfüllung erwartet würde, also nicht auf eine zukünftige Güterverschiebung gerichtet, sondern vielmehr auf Ausgleich im Hinblick auf einen bereits eingetretenen Vermögenszustand oder auf eine bereits eingetretene Güter- oder Vermögensverschiebung.
Es handelt sich im Einzelnen um Ausgleichsansprüche im Rahmen des Beteiligungsausgleichs, also mehrerer Beteiligter an einem Recht oder einer Mehrheit von Rechten (die Rechtsgemeinschaft, §§ 741 ff.); Ausgleichsansprüche im Rahmen des Aufwendungsausgleichs für fremdnützige Vermögensverschiebungen (die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff.); Ausgleichsansprüche im Rahmen des Bereicherungsausgleichs wegen unrechtmäßiger, nämlich rechtsgrundloser Innehabung oder Nutzung von Gütern (die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff.); schließlich um Ausgleichsansprüche im Rahmen des deliktischen Schadensausgleichs wegen der Verletzung von Rechten und Rechtsgütern (unerlaubte Handlungen, §§ 823 ff.).
Das gesetzliche Schuldverhältnis besteht daher nicht aufgrund z.B. des Anspruchs „aus § 823 Abs. 1“, sondern aufgrund einer freiwilligen Verletzung einer für alle geltenden Verhaltenspflicht („Friedenspflicht“), welche durch den Tatbestand dieser Deliktsnorm (objektiv) aufgestellt wird und wofür dann auf die Schadensklage verwiesen wird; deren Inhalt regelt dann auch gar nicht die Norm selbst, sondern die §§ 249 ff. Selbstverständlich kann die verletzte Friedenspflicht zugleich mit einer vertraglichen Nebenpflicht deckungsgleich sein, so dass dann für denselben Sachverhalt in §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 auch die vertragliche Schadensklage gegeben sein würde, welche sich gleichfalls nach §§ 249 ff. richtete.
Auch im Bereicherungsrecht ist nicht z.B. der Anspruch „aus § 812 Abs. 1“ das gesetzliche Schuldverhältnis, sondern ein Zustand einer Bereicherung, für den es (nicht nur subjektiv zwischen zwei Personen, sondern) objektiv keine Rechtfertigung gibt, sei es, weil er aufgrund fehlgeschlagener Leistung oder sonst im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt an dem Vermögenswert eingetreten ist. §§ 812 ff. sind wiederum nur die Klageformen aufgrund des bereicherungsrechtlichen Schuldverhältnisses, das darin als Anspruchsvoraussetzung mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen normiert ist.
§ 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich