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d) Rückgriffs- und Befreiungsansprüche des Bürgen
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Aus dem Innenverhältnis zum Schuldner folgt regelmäßig ein Erstattungsanspruch aus § 670 BGB; die Bitte um Übernahme einer Bürgschaft begründet ein Auftragsverhältnis oder eine Geschäftsbesorgung.
Davon unabhängig gibt das Gesetz einen Rückgriffsanspruch in Gestalt der Subrogation der abgelösten Forderung (z.B.des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Gläubigers) durch den gesetzlichen Forderungsübergang auf den Bürgen gem. § 774 Abs. 1.
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§ 774 hat wirtschaftlich nur Bedeutung im Hinblick auf §§ 412, 401 zur Überleitung weiterer bestellter Sicherheiten für die vom Bürgen getilgte Hauptforderung (z.B. Hypotheken, Pfandrechte, weitere Bürgschaften) auf ihn; der Bürge wird damit gegenüber anderen Sicherungsgebern begünstigt.
Gegenüber Mitbürgen geht die Hauptforderung jedoch von vornherein nur insoweit auf den in Anspruch Genommenen unter ihnen über, als das deren Innenverhältnis entspricht, vgl. §§ 774 Abs. 2, 769, 426 (Mitbürgen gleichgestellt sind Hypothekare und Verpfänder, vgl. §§ 1143 bzw. 1225, für die § 774 Abs. 2 analog gilt).