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I. Gesamtschuldverhältnis

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Anders liegt die Interessenlage, wenn sich mehrere gemeinsam (nicht „gemeinschaftlich“, das wäre Gesamthand), etwa durch einen schuldrechtlichen Vertrag, den sie zusammen als Partei geschlossen haben, verpflichten (vgl. § 427). Der Gläubiger kann sich dann an jeden der mehreren Mitschuldner ganz oder teilweise halten, dessen Leistung auch für die Übrigen tilgend wirkt.

Dies findet seine Entsprechung umgekehrt in der Gesamtgläubigerschaft (vgl. § 428), bei der jeder Mitgläubiger die Leistung auf die Gesamtforderung an sich allein verlangen kann und deren Erfüllung durch den Schuldner auch gegenüber den anderen Gläubigern befreiend wirkt. Obwohl die allgemeinere Vorschrift und damit systematisch nachrangig, wird dennoch ganz überwiegend vielmehr § 432 zur Anwendung kommen, wonach ein Schuldner an mehrere Gläubiger nur gemeinschaftlich leisten und jeder der Gläubiger nur Leistung an alle Mitgläubiger fordern darf (zur gesamten Hand). Im Hinblick auf die Erfüllungswirkung ist daher als Aufgabe der Vertragsgestaltung bei Gläubigermehrheit für den Schuldner aus Gründen der Praktikabilität die vertragliche Bestimmung eines Empfangsbevollmächtigten unter den Gläubigern oder die Angabe einer Bankverbindung für seine Leistung im Vertrag selbst von herausragender rechtlicher, nicht bloß praktischer Bedeutung.[4]

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Die Bedeutung des Gesamtschuldverhältnisses liegt in der Mehrheit von Schuldnern, denen die gemeinsame Schuld doch je in voller Höhe obliegt. Die gemeinsame eine Verpflichtung besteht deshalb in einer den mehreren Schuldnern entsprechenden Vielzahl inhaltsgleicher Schulden, die nur in der Erfüllungswirkung und in gewissen Einreden voneinander abhängen, aber jeweils auf die volle Höhe der gemeinsamen Verpflichtung lauten. Der Gläubiger kann seine Forderung also parallel mehrfach beitreiben (auch gerichtlich titulieren lassen und vollstrecken) und erst seine volle Befriedigung bringt alle parallelen Verbindlichkeiten zum Erlöschen (Vollstreckungsschutz dann nach §§ 767, 769 ZPO).

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